Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Einem oder zwei Gulden, wenn ein solcher oͤrtlicher Nutzen nicht anzu- 
nehmen ist, von drei oder vier Gulden zu entrichten. 
b) Die Gewerbescheine zum Handel im Umherziehen sind, je nach dem Um- 
fange des Gewerbes und dem Werthe der mitgefuͤhrten Waaren, zum 
Satze von zwei, drei oder vier Gulden zu ertheilen. 
c) Die Gewerbescheine zu anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umher- 
ziehen, insbesondere zum Musikmachen, zu Dienstleistungen und Schau- 
stellungen im Umherziehen sind, der Regel nach, zum Satze von sechs 
Gulden für jede Person auszufertigen. 
ür Gesellschaften von Musikern, welche unter einem Vorsteher, 
der für die Uebrigen haftet, das Gewerbe in einer wenigstens aus vier 
unverdächtigen, geschickten Personen bestehenden Gesellschaft treiben, kann 
eine Steuer-Ermäßigung in der Art bewilligt werden, daß nur für den 
Vorsteher sechs Gulden, für jede andere Person aber vier, drei oder 
wwet Gulden jährlich entrichtet werden. Ein Gleiches gilt von Schau- 
pielern. " 
d) Die Ertheilung von Gewerbescheinen zu niedrigeren, als den vorbezeich- 
neten Sätzen, sowie die Freilassung eines der aufgeführten Gewerbe von 
dieser Steuer, bedarf der Genehmigung des Finanzministers. 
g. 3. 
Der Hausirhandel mit Fleisch oder Fleischwaaren ist nicht gestattet. 
g. 4. 
Die Bestimmungen über die Bestrafung derjenigen, welche den Vorschrif- 
ten in Betreff des Gewerbebetriebes im Umherziehen zuwiderhandeln, kommen 
mit folgenden Maaßgaben zur Anwendung: 
a) Bei der Abmessung derjenigen Geldstrafen, welche nach dem vierfachen 
Betrage der Jahressteuer zu berechnen sind, ist der dem Gewerbe des 
Steuerpflichtigen nach §F. 2. entsprechende Steuersatz zum Grunde zu 
egen. 
b) Bei der Festsetzung der übrigen Geldstrafen ist der Betrag von Einem 
Gulden dem von zwei Thalern gleich zu achten. 
p) Können festgesetzte Geldstrafen wegen Unvermögens nicht vollstreckt wer- 
den, so tritt verhältnigmäßige Gefängnißstrafe (G. 17. des Strafgesetz- 
buches) an deren Stelle. 
g. 5 
Alle vorstehenden Bestimmungen gelten auch fuͤr den Hausirhandel der 
en. 
g. 6. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1858. in Kraft. 
Mit diesem Jazpuafte fällt die Erhebung der Sporteln, Stempel und Taxen, 
welche bisher für die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe im Umherziehen zu ent- 
s richten
	        
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