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desselben ein von der Behoͤrde des Staates, welchem das Schiff angehoͤrt,
ausgestelltes Zeugniß daruͤber, daß er gepruͤft und zu seinem Dienste vollkommen
tuͤchtig befunden sei, mit sich fuͤhren.
IV. Dienstbücher der Schiffsmannschaft.
1. Verpflichtung der Dienstleute.
g. 4.
Jeder, wer dauernd, oder auch nur fuͤr eine Reise auf einem
Weserfahrzeuge dient (Lehrling, Junge, Schiffsknecht, Heizer, Geselle,
Matrose, Podeemam, Steuermann), muß mit einem von einer öffent-
lichen Behörde ausgefertigten Dienstbuche, in welchem über alle seit
Ausfertigung dieses Buches von dem Inhaber eingegangenen Dienstver-
hältnisse die in der Anlage zu F. 5. bezeichneten Angaben in ununter-
brochener Reihenfolge eingetragen sind, versehen sein, und dasselbe auf
jeder Reise bei sich führen.
Das Dienstbuch muß jedem Dienstherrn und jeder Polizeibehörde
auf deren Verlangen vorgelegt werden.
Der Dienstmann, welcher sein Diensibuch abhanden kommen läßt,
Aenderungen darin selbst vornimmt oder durch Unberechtigte vornehmen
laͤßt, den Inhalt desselben theilweise austilgt oder unlesbar macht,
ist strafbar.
2. Inhalt der Dienstbuͤcher.
g. 5.
Die Dienstbuͤcher werden nach dem suh Nr. 1. anliegenden
Formulare gedruckt und sind bei den naͤher zu bezeichnenden Behörden
kauflich zu haben.
Das Dienstbuch eines Dienstmannes ist, wo nicht eigene Beamte
dazu bestimmt sind, entweder der Polizeibehörde des Wohnorts desselben
— wenn er einem der Weser-Uferstaaten angehört — oder der Polizei=
behörde des Wohnorks des Dienstherrn, bei dem der Dienstmann zuerst
in Dienst tritt — wenn der letztere einem anderen Staate angehört —
Behufs der Ausfertigung und Eintragung des Signalements vorzulegen,
wobei die Befugniß des Dienstmannes, sich vermiethen zu dürfen, zu
prüfen und zu attestiren ist.
Beschwerden des Dienstmannes über das demselben ertheilte oder
verweigerte Zeugniß sind durch die Polizeibehörde zu erledigen, und sind
die dadurch herbeigeführten Aenderungen und Zusätze im Dienstbuche
nachzutragen.
(r. 4936) 3. Ver-