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2. der Holzfloͤße.
g. 8.
Die ein Holzfloß bildenden Stämme, Balken und andere Gegen-
stände müssen unter sich fest und dauerhaft verbunden sein. An dem
Floße selbst muß sich vorn und hinten ein Steuerruder befinden.
Die Breite eines Holzfloßes darf in der Regel zwanzig Fuß Bremisch
nicht überschreiten. Es kann jedoch von jedem Uferstaate für die Strom-
theile seines Gebietes eine größere Breite der Holzflöße zugelassen werden.
VI. Führung des Steuerruders.
S. 9.
Der Führer des Steuerruders darf dieses, so lange das Fahrzeug in
Bewegung ist, nicht verlassen.
VII. Belastung der Schiffe und Flöße.
g. 10.
Kein Fahrzeug darf stärker belastet werden, als es die bekannte Be-
schaffenheit der Fahrbahn, der herrschende Wasserstand und die fesigestellte
Tragfähigkeit des Fahrzeuges erlauben.
Damit der Tiefgang eines Schiffes sofort ersehen und danach beurtheilt
werden kann, ob jenes schwerer, als den Umständen nach zulässig war, belastet
worden ist, muß am Spiegel und am Bug jedes Schiffes eine nach Bremischen
Fußen und Zollen abgetheilte Tiefgangs-Skala befindlich sein, vermöge deren
die jedesmalige Einsenkung des Fahrzeuges deutlich wahrgenommen werden kann.
Jedes belastete Schiff muß eine Bordhöhe von mindestens Einem Fuß
Bremisch innehalten, und sind bei voller Befrachtung die offenen Schiffstheile
mit Borddielen zu besetzen.
Daneben sind die im Art. X der Additional-Acte enthaltenen Vorschriften
genau zu befolgen.
VIII. Beifahrzeuge.
. 11.
Bei jedem auf der Fahrt begriffenen, zur Fact= oder Personenfahrt
dienenden Schiffe von mehr als zehn Lasten Tragfähigkeit muß sich wenigsiens
ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden.
(Nr. 4936.) IX. Ver-