Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 470 — 
Nur in Nothfaͤllen darf auch an anderen Uferstellen angelegt 
werden, wobei jedoch Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen, Daͤmme und 
abbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden sind. 
Das Abholen oder Anbringen der Passagiere von und an Bord 
der Dampfschiffe ist nur den obrigkeitlich zugelassenen Booten und Boot- 
führern gestattet. 
An das Ufer, an welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein 
Schiff oder Floß nur dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung 
seiner Waaren oder das Ein= und Ausladen der Holzer daselbst erlaubt 
ist, oder wenn Unwetter oder Beschädigung dasselbe hierzu nöthigen. In 
solchem Falle sind die Masien niederzulegen, auch bei Nacht oder dichtem 
Nebel die Schiffe und Flöße durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne 
zu signalistren. 
Dergleichen außergewöhnliche Landungsplätze sind jedoch von den 
Schiffs= und Floßführern sofort nach entfernter Gefahr oder nach er- 
folgter Ein= oder Ausladung wieder zu verlassen. 
Das Einschlagen von Pfählen auf dem Ufer, um die Schiffe und 
Floͤße mittelst der Taue an solche zu befestigen, ist an diesen außerge- 
wöhnlichen Anlegeplätzen unbedingt untersagt. 
Das Anlegen und Ankern unmiktelbar vor oder hinter den Pfeilern 
stehender, oder neben den Oeffnungen schwimmender Brücken ist, wo dies 
nicht ausdrücklich gestattet wird, unter allen Umständen verboten. 
b) in der Fahrbahn oder entfernt vom Ufer. 
F. 16. 
In der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur dann, wenn es 
dieselbe nach seinem Tiefgange nicht verlassen kann, und auch nur an 
solchen Stellen vor Anker gehen, an welchen jene so breit ist, daß andere, 
selbst die größesten Fahrzeuge oder Flöße noch bequem vorbeifahren können. 
In diesem Falle, oder wenn ein Schiff auf einer vom Ufer entfernten 
Stelle vor Anker geht, treten wegen dessen Signalisirung die Bestim- 
mungen des F. 15. ein. 
Gehen mehrere Fahrzeuge nahe bei einander vor Anker, so hat 
das zuletzt ankommende sich so zu legen, daß jedes Aufeinanderkreiben 
derselben durch Wind oder Strömung (namentlich im Flurhgebiet zur 
Wendezeit) vermieden werde. 
Wenn ein Schiff in der Fahrbahn oder dergestalt Anker wirft, 
daß das Ankertau die Fahrbahn berührf, so hat dasselbe die Stelle, wo 
der Anker liegt, mittelst einer hellfarbigen Boye zu bezeichnen. 
4. des Ableichtens. 
K. 17. 
Kein Schiff darf im Fahrwasser da um= oder überladen, wo es 
dem Schiffsverkehr hinderlich ist. 
Ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.