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Nur in Nothfaͤllen darf auch an anderen Uferstellen angelegt
werden, wobei jedoch Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen, Daͤmme und
abbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden sind.
Das Abholen oder Anbringen der Passagiere von und an Bord
der Dampfschiffe ist nur den obrigkeitlich zugelassenen Booten und Boot-
führern gestattet.
An das Ufer, an welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein
Schiff oder Floß nur dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung
seiner Waaren oder das Ein= und Ausladen der Holzer daselbst erlaubt
ist, oder wenn Unwetter oder Beschädigung dasselbe hierzu nöthigen. In
solchem Falle sind die Masien niederzulegen, auch bei Nacht oder dichtem
Nebel die Schiffe und Flöße durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne
zu signalistren.
Dergleichen außergewöhnliche Landungsplätze sind jedoch von den
Schiffs= und Floßführern sofort nach entfernter Gefahr oder nach er-
folgter Ein= oder Ausladung wieder zu verlassen.
Das Einschlagen von Pfählen auf dem Ufer, um die Schiffe und
Floͤße mittelst der Taue an solche zu befestigen, ist an diesen außerge-
wöhnlichen Anlegeplätzen unbedingt untersagt.
Das Anlegen und Ankern unmiktelbar vor oder hinter den Pfeilern
stehender, oder neben den Oeffnungen schwimmender Brücken ist, wo dies
nicht ausdrücklich gestattet wird, unter allen Umständen verboten.
b) in der Fahrbahn oder entfernt vom Ufer.
F. 16.
In der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur dann, wenn es
dieselbe nach seinem Tiefgange nicht verlassen kann, und auch nur an
solchen Stellen vor Anker gehen, an welchen jene so breit ist, daß andere,
selbst die größesten Fahrzeuge oder Flöße noch bequem vorbeifahren können.
In diesem Falle, oder wenn ein Schiff auf einer vom Ufer entfernten
Stelle vor Anker geht, treten wegen dessen Signalisirung die Bestim-
mungen des F. 15. ein.
Gehen mehrere Fahrzeuge nahe bei einander vor Anker, so hat
das zuletzt ankommende sich so zu legen, daß jedes Aufeinanderkreiben
derselben durch Wind oder Strömung (namentlich im Flurhgebiet zur
Wendezeit) vermieden werde.
Wenn ein Schiff in der Fahrbahn oder dergestalt Anker wirft,
daß das Ankertau die Fahrbahn berührf, so hat dasselbe die Stelle, wo
der Anker liegt, mittelst einer hellfarbigen Boye zu bezeichnen.
4. des Ableichtens.
K. 17.
Kein Schiff darf im Fahrwasser da um= oder überladen, wo es
dem Schiffsverkehr hinderlich ist.
Ist