Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 476 — 
11. gegenseitiges Verhalten aneinander vorbeifahrender See- 
und Stromfahrzeuge. 
g. 28. 
Die in den I§##. 22. bis 27. enthaltenen Vorschriften sind auch, 
wenn Seeschisse Stromschiffen auf der Weser begegnen oder an solchen 
vorbeifahren, so viel es thunlich, von beiden Seiten zu befolgen, und 
wenn dies den Umständen nach nicht geschehen kann, haben die Fährer 
beider Fahrzeuge sich über die Behufs Vermeidung von Beschädigungen 
von ihnen einzuschlagende Richtung durch die vorgeschriebenen Signale 
und durch Zuruf zu verständigen. 
12. des Vorbeifahrens der Dampfschiffe an kleineren und an 
schwer beladenen größeren Schiffen. 
F. 29. 
In allen Fdllen, wo ein Dampfschiff an kleineren oder auch an 
schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden Schiffen 
vorüber zu gehen genöthigt ist, muß dies in gehdriger Entfernung und 
höchstens mit halber Maschinenkraft geschehen, um jede aus dem Wellen- 
schlage etwa enrstehende Gefahr möglichst abzuwenden. Were jedoch 
ersteres dem letzteren schon so nahe gekommen, daß der Wellenschlag für 
dieses auch noch bei halber Maschinenkraft gefahrbringend werden könnte, 
so m ges Dampfschiff die Raͤder so lange hemmen, bis alle Gefahr 
voruͤber ist. 
13. der Merkmale und Warnungszeichen. 
G. 30. 
Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen 
oder sonst gefährlicher Stellen angebrachten Merkmale und Warnungs- 
neichen dürfen weder beschädigt noch verrückt werden. Geschähe solches 
ennoch, so hat der Schiffs= oder Floßführer davon bei der nächsten 
Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. 
Jeder Schiffsführer hat bei der Fahrt sich nach dergleichen Merk- 
malen und Woarnungseichen gebührend zu richten und die bezeichneten 
hinderlichen oder gefährlichen Stellen sorgfältig zu vermeiden. 
14. der Pulverladungen. 
K. 31. 
Schiffe, welche Schießpulver geladen haben, dürfen nicht bei 
Nacht fahren, auch nie in der Nähe anderer Schiffe vor Anker gehin. 
uf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.