Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Auf der Fahrt muͤssen sie anderen Fahrzeugen moͤglichst fern und vor 
dem Winde bleiben, und sich denselben bemerkbar machen. Daneben 
sind die im §F. 7. der Weserschiffahrts -Acte enthaltenen Bestimmungen 
genau zu befolgen. 
Größere Militair= oder andere ungewöhnliche Pulvertransporte 
unterliegen den besonderen Sicherheitsvorschriften, die nach dem Ermessen 
der dabei betheiligten Uferstaaten entweder im Allgemeinen oder für den 
besonderen Fall als erforderlich angesehen werden dürften. 
X. Gegenseitige Befugnisse und Obliegenheiten: 
1. der Schiffsführer, Mannschaft und Passagiere. 
g. 32. 
Der Schiffsfuͤhrer hat in Allem, was das Fahrzeug selbst, dessen 
Leitung, Erhaltung, Ladung u. s. w. und die Auftährzaläng der guten 
Ordnung auf demselben betrifft, den Oberbefehl über Mannschaft und 
Passagiere, welche verpflichtet sind, sich den von ihm in jenen Beziehun- 
gen ertheilten Anordnungen ohne Widerspruch zu fügen. 
Widerspenstige, unruhige und Unordnung erregende Individuen 
können noch während der Fahrt von dem Schiffe entfernt und der näch- 
sten Polizeibehörde zur Bestrafung überwiesen werden. 
Dagegen ist der Schiffsführer verpflichtet, nicht allein gegen die 
ihm untergedene Mannschaft ein anständiges, das ihm noͤthige Änsehen 
bei derselben sicherndes Benehmen zu beobachten, sondern auch die Ach- 
tung gegen seine Passagiere niemals aus den Augen zu setzen, und den- 
selben nichts zuzumuthen, wozu sie in gedachter ihrer Eigenschaft nicht 
verbunden sind. 
Insbesondere dürfen Handleistungen von den Passagieren nur in 
Fallen dringender Noth gefordert werden. 
2. der Schiffsführer, Lootsen und Schiffsmannschaften. 
K. 33. 
So lange die Führung des Fahrzeuges einem Lootsen anvertraut 
ist, geht alle Befugan und Verantwortlichkeit in Betreff der Leitung des 
Schiffes auf denselben über, und die Mannschaft ist zur unbedingten 
Befolgung seiner Befehle verbunden. 
(Jahrgang 1858. Nr. 4936.) 67 XI. Ver-
	        
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