Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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XI. Verpflichtungen des Schiffsfuͤhrers und der Mannschaft: 
1. in Ansehung der Guͤterladungen. 
S. 31. 
Der Schiffsführer ist verpflichtet, auf die geladenen Frache= und 
Passagiergüter die größte Aufmerksamkeit zu verwenden, um nicht allein 
das Abhandenkommen und Verderben, sondern auch jede Beschädigung 
derselben, insbesondere auch insofern, als beigeladene chemische Präparate 
o eer. leicht entzündliche Stoffe davon die Ursache werden können, zu ver- 
hüten. 
Gleiche Fürsorge liegt jedem Einzelnen der Schiffsmannschaft ob. 
2. bei entdeckten Schiffsdiebstählen. 
K. 35. 
An der Waarenladung verübte Diebstähle sind vom Schiffsführer 
sogleich nach ihrer Emdeckung bei der nächsten weserschiffahrts-polizei- 
lichen Behoͤrde, unter genauer Angabe aller Umstaͤnde, zur Anzeige zu 
ringen. 
3. verbotener Handelsverkehr der Schiffer. 
. 36. 
Der auf Schiffen und Flößen dienenden Mannschaft ist es unter- 
sagt, neben den eingeladenen Gegenständen gleichnamige oder andere 
Waaren für eigene Rechnung auf dem Schiffe oder Floße mit sich zu 
führen und Handel oder ahnliche Geschäfte mit solchen zu treiben. 
Niemand darf sich mit den Schiffsleuten oder mit hierzu nicht ge- 
hörig legitimirten Schiffs= oder Floßführern in dergleichen Handelsgeschäfte 
auf irgend eine Weise mittel= oder unmitkelbar einlassen. 
4. bei Unglücksfállen. 
37. 
Bei sich ereignenden, das Fahrzeug mit Gefahr bedrohenden Un- 
glücksfä3llen dürfen Führer und Mannschaft, bei Vermeidung scharfer 
Ahndung, das Schiff oder Floß nicht eher verlassen, als bis sie auf die 
irgend mögliche Beseitigung der Gefahr, und in dringenden Fällen zu- 
ndchst auf die Rerrung der Passagiere, sodann aber auf die Bergung der 
Waarenladung und des Fahrzeuges ihre ganze Thatigkeit verwandk ha- 
ben. Führer und Mannschaft der in der Nahe befindlichen Fahrzeuge 
aller Art sind zur schleunigsten Hülfsleistung verpflichret. 
Es
	        
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