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Es ist der nächsien zusiändigen Behörde von solchem Vorfalle so-
fort Anzeige zu machen und deren weiteren Anordnungen Folge zu leisten;
auch hat der Schiffsführer dem Eigenthümer des Fahrzeuges und den
Waarenabsendern baldmöglichst von dem Ereignisse Nachricht zu geben.
XlI. Verpflichtung der Führer eines Fahrzeuges zum Halten
eines Eremplars dieser Vorschriften.
g. 38.
Jeder Führer eines Fahrzeuges muß während der Fahrt ein Exemplar
dieser Vorschriften an Bord haben.
XlIII. Strafbestimmungen.
C. 39.
Die Uebertretung einer der obigen Vorschriften wird, außer dem von
dem Angeschuldigten elwa zu leistenden Schadensersatze, mit einer nach der
größeren oder geringeren Absichtlichkeir, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der
Uebertretung abzumessenden Ordnungssirafe von Einem bis zehn Thalern in der
Währung des Dreißig-Thalerfußes, oder im Falle des Unvermögens mit verhält-
nißmäßigem Gefängniß besiraft. Daneben bleibt, insofern die strafbare Handlung
ein kriminelles Verbrechen enthält, der zuständigen Gerichtsbehörde die Unter-
suchung und Bestrafung vorbehalten.
XIV. Mithaftung wegen der Geldstrafe.
K. 40.
Wegen dieser Geldstrafen haften subsidiarisch:
1) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen von der Schiffsmann-
schaft, auch für die Schiffszieher und Leinpferdtreiber, insofern gegen
dieselben weder die erkannte Geldstrafe, noch die substdiarische Gefängniß-
strafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffsführer der Regreß
gegen die Schuldigen vorbehalkten bleibt;
2) das Schiff für den Schiffsführer.
XV. Aufhebung früherer schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.
S. 41.
Alle neben der Weserschiffahrks-Acte in den einzelnen Uferstaaten für
die Weserschiffahrt bisher erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften treten,
soweit dieselben mit dem Obigen im Widerspruche siehen, hierdurch außer Kraft.
(Nr. 4036) 67“ Anlage