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Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Jannar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Meseritz, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit, oder bei der Provinzial-Hülfskasse
bei letzterer jedoch nur während eines halben Jahres nach der
aͤlligkeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsemirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine
rückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Befrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunflen des Krreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld=
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. S. 120. sedl. bei dem Königlichen (Kreis-) Gerichte zu Meseritz.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind sechs halbjaährige Zinskupons bis
sum Schlusse des Jahres 1800. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. -
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Meserih oder bei der Provinzial-Hülfskasse zu Posen gegen
Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim
Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie
an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig
geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermägen. .
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Die ständische Kommission für den Chausseebauim..4gn
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(Nr. 4667) 68“ Pro-