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(Nr. 4933.) Allerhöchster Erlaß vom p. Juli 1858., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den von dem Kreise Falkenberg, im Regierungs-
bezirk Oppeln, beabsichtigten Ausbau einer Chaussee von Falkenberg bis
zur Kreisgrenze in der Richtung auf Neiße.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Fal-
kenberg, im Regierungsbezirk Oppeln, beabsichtigten Ausbau einer Chaussee von
Falkenberg bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Neiße genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erfor-
derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen.
Zugleich will Ich dem Kreise Falkenberg gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen und der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen von Ihnen auf den Staats-Chausseen
zur Anwendung gebracht werden, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld-orife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 9. Juli 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister-
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(Nr. 4939.) Allerhschster Erlaß vom 9. Juli 1858., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den vom Kreise Randow, im Regierungsbezirk
Stettin, beabsichtigten Ausbau der Chaussee von Mescherin bis zur Ber-
lin-Stettiner Staats-Chaussee in der Richtung auf Pencun.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Randow, im Regierungsbezirk Stettin, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau
der Straße von Mescherin bis zur Berlin-Stetriner Staats-Chaussee in der
Richtung auf Pencun genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Ex-
propriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstäcke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
Ger. 4938—4940) nach