— 491 —
slimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 19. Juli 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
Für den abwesenden Finanzminister:
v. d. Heydt. v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4941.) Allerhöchster Erlatz vom 20. Juli 1858., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Straelen im Kreise Geldern, Regierungsbezirks Düsseldorf,
zur Limburgischen Grenze in der Richtung auf Arcen an der Maas.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der
Gemeinde-Chaussee von Straelen im Kreise Geldern, Regierungsbezirks Düssel-
dorf, zur Limburgischen Grenze in der Richtung auf Arcen an der Maas ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich der Gemeinde Straelen gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das * zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen und der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 20. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 20. Juli 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
Für den abwesenden Finanzminister:
v. d. Heydt. v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Nr. 49410—4912.) (Nr. 4942,)