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Das Wasser der Hauptgraͤben darf ohne Genehmigung des Deichhaupt-
manns, welche immer nur widerruflich zu ertheilen ist, von Privatpersonen we-
der aufgestaut noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu
verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der nach
den allgemeinen Vorfluthsgesetzen herbei Betheillgten.
K. 4.
Der Verband hat in den Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen
(Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten.
g. 5.
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich-
beamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes
elwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Re-
gierung zu Dusseldorf festzustellenden, bereit angefertigten Deichkataster auf-
zubringen, und zwar der Regel nach in baarem Gelde, wobei indeß die Deich-
verwaltung den Deichgenossen möglichst Gelegenheit geben wird, den Beitrag
durch Arbeit abzuverdienen.
Ausnahmsweise kann das Deichamt beschließen, daß die Arbeiten des
Deichverbandes durch Naturalleistungen der Deichgenossen ausgeführt werden
sollen; in diesem Falle steht es aber jedem Deichgenossen frei, die auf ihn aus-
eschriebenen Dienste, nach einem durch das Deichamt festzustellenden Satze, in
Gerl zu bezahlen.
Für das Deichkataster sind folgende Bestimmungen maaßgebend, sowohl
in Betreff des Neubaues als der künftigen Unterhaltung der Deiche:
1) alle Grundstücke, welche über 28 Fuß am Düsseldorfer Pegel liegen, sind
frei von Deichlasten;
2) die auf 28 Fuß und weniger liegenden, von der Verwallung geschützten
Grundstücke werden nach dem Maaßstabe des Katastral-Reinertrages zur
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