Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Das Wasser der Hauptgraͤben darf ohne Genehmigung des Deichhaupt- 
manns, welche immer nur widerruflich zu ertheilen ist, von Privatpersonen we- 
der aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der nach 
den allgemeinen Vorfluthsgesetzen herbei Betheillgten. 
K. 4. 
Der Verband hat in den Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen 
(Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
g. 5. 
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich- 
beamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes 
elwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Re- 
gierung zu Dusseldorf festzustellenden, bereit angefertigten Deichkataster auf- 
zubringen, und zwar der Regel nach in baarem Gelde, wobei indeß die Deich- 
verwaltung den Deichgenossen möglichst Gelegenheit geben wird, den Beitrag 
durch Arbeit abzuverdienen. 
Ausnahmsweise kann das Deichamt beschließen, daß die Arbeiten des 
Deichverbandes durch Naturalleistungen der Deichgenossen ausgeführt werden 
sollen; in diesem Falle steht es aber jedem Deichgenossen frei, die auf ihn aus- 
eschriebenen Dienste, nach einem durch das Deichamt festzustellenden Satze, in 
Gerl zu bezahlen. 
Für das Deichkataster sind folgende Bestimmungen maaßgebend, sowohl 
in Betreff des Neubaues als der künftigen Unterhaltung der Deiche: 
1) alle Grundstücke, welche über 28 Fuß am Düsseldorfer Pegel liegen, sind 
frei von Deichlasten; 
2) die auf 28 Fuß und weniger liegenden, von der Verwallung geschützten 
Grundstücke werden nach dem Maaßstabe des Katastral-Reinertrages zur 
(Nr. 4943.) 69 Deich-
	        
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