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Deichlast herangezogen, jedoch sollen die Gruͤnlaͤndereien nur zur Haͤlfte
angesetzt werden;
3) die Grundstücke der Gemeinde Bockum, oͤstlich vom Doͤrges-Wege, wer-
den nur zu zwei Dritteln des Katastral-Reinertrages herangezogen.
Das Deichkataster, welches provisorisch offen gelegt worden ist, soll dem
Deichamte nochmals mitgetheilt werden und ist von der Regierung im Amts-
blatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Ka-
taster von den Betheiligten bei dem Deichamte eingesehen und bei demselben
Beschwerde eingebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden sind von dem Regierungskommissarius un-
ter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erfor-
derlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Diese Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations-
grbites ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor,
insichtlich der Bonität zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitig-
keiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger bei-
geordnet werden kann.
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
der Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be-
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat
es hierbei sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andern=
falls werden die Akten von dem Kommissarius der Regierung eingereicht zur
Entscheidung über die Beschwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so tref-
fen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten zulässig.
Nach erfolgter Fesistellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung
zu vollziehen und dem Deichamte zuzufertigen.
g. 6.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Verbands-
Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den Thaler Rein-
ertrag des jedesmaligen Grundsteuer-Kakasters festgesetzt und die Höhe des an-
zusammelnden Reservefonds auf Eintausend fünfhundert Thaler bestimmt.
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er-
ford ert,