Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Deichlast herangezogen, jedoch sollen die Gruͤnlaͤndereien nur zur Haͤlfte 
angesetzt werden; 
3) die Grundstücke der Gemeinde Bockum, oͤstlich vom Doͤrges-Wege, wer- 
den nur zu zwei Dritteln des Katastral-Reinertrages herangezogen. 
Das Deichkataster, welches provisorisch offen gelegt worden ist, soll dem 
Deichamte nochmals mitgetheilt werden und ist von der Regierung im Amts- 
blatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Ka- 
taster von den Betheiligten bei dem Deichamte eingesehen und bei demselben 
Beschwerde eingebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden sind von dem Regierungskommissarius un- 
ter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erfor- 
derlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Diese Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations- 
grbites ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, 
insichtlich der Bonität zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitig- 
keiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger bei- 
geordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
der Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat 
es hierbei sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andern= 
falls werden die Akten von dem Kommissarius der Regierung eingereicht zur 
Entscheidung über die Beschwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so tref- 
fen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
zu vollziehen und dem Deichamte zuzufertigen. 
g. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Verbands- 
Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den Thaler Rein- 
ertrag des jedesmaligen Grundsteuer-Kakasters festgesetzt und die Höhe des an- 
zusammelnden Reservefonds auf Eintausend fünfhundert Thaler bestimmt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
ford ert,
	        
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