Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Oeichgenossen aufgebracht werden. 
K. 7. 
Der Deichverband übernimmt die Unterhaltung der bestehenden Deiche 
von Bockum bis unterhalb des gegenüber der Stadt Uerdingen belegenen 
Dammhauses. 
Die neuen Deiche werden den betreffenden Eigenthümern, welche den 
Grund und Boden zur Anlage der Deiche unentgeltlich gegeben haben, zur 
Benutzung überwiesen; letztere haben sich aber hierbei überall nach den Vor- 
schriften des Deichhauptmanns zu richten und dürfen namentlich die Deiche nur 
zum Grasgewinn benutzen. 
SF. 8. 
Zu den Geschäáften des Deichhauptmanns gehört auch die Anordnung 
znd Leitung der Maaßregeln zur Abwehr der Gefahr bei Hochwasser und 
isgang. 
g. 9. 
Die Zahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
neun festgesetzt, und zwar: 
2 für die Spezialgemeinde Bockum, 
1 — Ehingen, 
2 "O— Huckingen, 
2 " -bó Mündelheim 
und 2 Oc Serm. 
Die Repräsentanten werden aus denjenigen Deichgenossen gewählt, welche 
wenigstens fünf Thaler Grundsteuer von ihren deichpflichtigen Grundstücken 
entrichten. 
Jährlich scheidet ein Drictel der Repradsentanten aus und wird durch 
neue Wahl ersetzt. 
Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
(#. 4%. Vater
	        
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