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Vater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewaͤhlt, so wird der
aͤlteste allein zugelassen.
C. 10.
Stimmberechtigt ist jeder großjaͤhrige Besitzer eines deichpflichtigen Grund-
stuͤcks, welcher mit dem Deichkassenbeitrage nicht im Ruͤckstande ist und den
Belbst der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Erkenntniß ver-
oren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere juristische Personen, des-
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
Hrundlübne, welches sie durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten
ausüben.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
S. 11.
Behufs der Wahl der Repräsentanten hat der Deichhauptmann und bis
dahin, daß dieser gewählt ist, ein Kommissar der Regierung mit Hülfe der Ge-
meindeverwaltung ein Verzeichnig sämmtlicher Stimmberechtigten zu fertigen
und dieses vierzehn Tage lang in einem zur öffentlichen Kenneniß gebrachten
Lokal offen zu legen. Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwen-
dungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Deichhauptmann resp. bei dem
Wahlkommissar erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die
Prüfung der Wahlen sleht dem Deichamte zu.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
S. 12.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935.)
sollen mit Ausnahme des §F. 34. für den Bockum-Serm-Mündelheimer Deich-
verband Gültigkeit haben, insoweit sie vorstehend nicht abgeandert sind.
S. 13.