Umfang unb
zecdes an die Diebaner Höhen sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer
— 502 —
(Nr. 4946.) Statut des Jürtsch-Lampersdorfer Deichverbandes. Vom 9. August 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder-
Niederung von Jürtsch bis Lampersdorf im Kreise Steinau, des Regierungs-
bezirks Breslau, Behufs der gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung von
Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu
vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Bethei-
ligten erfolgt ist, Fenehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das
Deichwesen vom 28. Januar 1848. M. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom
Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Jürtsch-Lampersdorfer Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
K. 1.
In der auf dem linken Oderufer von der Mündung des Böberle bis
aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwal-
lung bei den bisher bekannten höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung
durch die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Wohlau.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser-
freien tüchtigen Deiches in denjenigen Abmessungen ob, welche erforderlich sind,
um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höch-
sten Wasserstand der Oder zu sichern.
Die Lage und Richtung der einzelnen Deichstrecken ist gleich deren Ab-
messungen durch die Staatsverwaltungs-Behörden zu bestimmen.
Wo die Deichkrone sich mehr als 6 Fuß über das Terrain erhebt, ist
der Regel nach am inneren Rande des Deiches ein 14 Fuß breites Banquet
anzulegen.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an-
dere Verpflichtete.
K. 3