Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Tari 
nach welchem das Brückgeld für bh Passiren der Elbbrücken 
in der Stadt Magdeburg zu erheben ist. 
Es wird entrichtet: 
A. von jedem Fußgänger mit oder ohne Last 
Anmerkung. Wer zu einem Fuhrwerke ge- 
hört, für welches die Abgabe zu B. I. oder II. 
gezahlt wird, oder Thiere, für welche die Ab- 
abe zu C.. I. bis V. entrichtet wird, reitet, 
ührt oder treibt, ist frei. 
B. vom Fuhrwerke, einschließlich der Schlitten: 
I. zum Fortschaffen von Personen, als 
Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Ka- 
briolets u. s. w., für jedes Zugthier 
II. zum Fortschaffen von Lasten: 
1) von beladenen Lafsifuhrwerken (d. h. 
von solchen, worauf sich außer deren 
Zubehör und außer dem Futter für 
höchstens drei Tage an andern Ge- 
genständen mehr als zwei Zentner be- 
finden) für jedes Pferd 
2) von unbeladenern Lastfuhrwerken für 
jedes Pferd . . . .. 
3) fuͤr jedes Stuͤck Rind vieh oder jeden 
Esel vor einem beladenen oder un- 
beladenen Lastfuhrwerke ... ... . . .. 
4 von einem mit Hunden bespannten 
Fuhrwerke „—... 
C. von unangespannten Thieren: 
I. von jedem Perde, Maulthiere oder Maul- 
esel mit oder ohne Reiler oder Last.. 
II. von jedem Stück Rindvieh oder Esel. 
III. von jedem Schweine oder Kalbe 
IV. von jeder Ziege oder jedem Schafe 
V. von je drei Stück Gefluͤgel ....... .. . 
Anmerkung. Für Thiere, welche auf einem 
Bbrwerke, odcr in einem Tragekorbe über die 
rücken gebracht werden, wird keine besondere 
Abgabe erhoben. 
  
Gar das Passi· 
ren 
en 
a) der Strom- 
Fär das Pass- 
  
  
Für das Passi.] brücke und dersren der Strom- 
ren aller drei 3elbrück brücke alliin, 
Brücken: b) der langen der Zollbrücke 
Brücke, oder allein: 
c) der Holl u. 
langen Brücker 
Sgr. Pf.Sgr. Pf. SEgr. Pf. 
— 4 3— 2 
2— 1 4— 8 
2— 1 41 — 8 
1 3— 10— 5 
1 3— 100— 5 
— 6— 4— 2 
—— 
6— 4— 2 
— 3— 2— 1 
— 11 
— 1— 1— 1 
  
  
  
  
 
	        
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