— 510 —
Tari
nach welchem das Brückgeld für bh Passiren der Elbbrücken
in der Stadt Magdeburg zu erheben ist.
Es wird entrichtet:
A. von jedem Fußgänger mit oder ohne Last
Anmerkung. Wer zu einem Fuhrwerke ge-
hört, für welches die Abgabe zu B. I. oder II.
gezahlt wird, oder Thiere, für welche die Ab-
abe zu C.. I. bis V. entrichtet wird, reitet,
ührt oder treibt, ist frei.
B. vom Fuhrwerke, einschließlich der Schlitten:
I. zum Fortschaffen von Personen, als
Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Ka-
briolets u. s. w., für jedes Zugthier
II. zum Fortschaffen von Lasten:
1) von beladenen Lafsifuhrwerken (d. h.
von solchen, worauf sich außer deren
Zubehör und außer dem Futter für
höchstens drei Tage an andern Ge-
genständen mehr als zwei Zentner be-
finden) für jedes Pferd
2) von unbeladenern Lastfuhrwerken für
jedes Pferd . . . ..
3) fuͤr jedes Stuͤck Rind vieh oder jeden
Esel vor einem beladenen oder un-
beladenen Lastfuhrwerke ... ... . . ..
4 von einem mit Hunden bespannten
Fuhrwerke „—...
C. von unangespannten Thieren:
I. von jedem Perde, Maulthiere oder Maul-
esel mit oder ohne Reiler oder Last..
II. von jedem Stück Rindvieh oder Esel.
III. von jedem Schweine oder Kalbe
IV. von jeder Ziege oder jedem Schafe
V. von je drei Stück Gefluͤgel ....... .. .
Anmerkung. Für Thiere, welche auf einem
Bbrwerke, odcr in einem Tragekorbe über die
rücken gebracht werden, wird keine besondere
Abgabe erhoben.
Gar das Passi·
ren
en
a) der Strom-
Fär das Pass-
Für das Passi.] brücke und dersren der Strom-
ren aller drei 3elbrück brücke alliin,
Brücken: b) der langen der Zollbrücke
Brücke, oder allein:
c) der Holl u.
langen Brücker
Sgr. Pf.Sgr. Pf. SEgr. Pf.
— 4 3— 2
2— 1 4— 8
2— 1 41 — 8
1 3— 10— 5
1 3— 100— 5
— 6— 4— 2
——
6— 4— 2
— 3— 2— 1
— 11
— 1— 1— 1