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Befreiungen.
Brückgeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Koniglichen
Hauses oder den Koniglichen Gestüten angehören;
2) vom Militair und von Armeefuhrwerken, nach folgenden näheren Be-
stimmungen:
a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform
zu Fuß oder zu Perde; im letzteren Falle bleibt auch die Bedie-
nung frei;
b) von nicht uniformirten Militairbeamten auf die Bescheinigung der
vorgesetzten Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten
"eschehe;
c) von Reservisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem Wege
4 ihrem Korps, oder zur Uebung und von da zurück, wenn ein
ffizier oder Unteroffizier in Uniform sie führt, oder wenn sie
sich durch die Einberufungsorder, oder den Reservepaß ausweisen,
ingleichen von den zur Gestellung vor die Ersatzkommissionen nach
Magdeburg berufenen Militairpflichtigen beim Ein= und Aus-
gange;
d) von Fuhrwerken, welche der Armee angehören, auch bei fremdem
Angespann; von Jugthieren, welche der Armee angehören, auch
wenn diese vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;
ee) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee ange-
hörige oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben
von einem durch die Order der zuständigen Behörde dazu ange-
wiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren
Ranges begleitet werden;
vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls, oder der
Bescheinigung der Ortsbehoͤrden, auf der Hin= und Rückreise;
3) von Koniglichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst-
reisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen, von Steuer= und Po-
lizeibeamten in Uniform ohne besondere Legitimation;
4) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen;
5) von gewöhnlichen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und
Fußboten-Posten, nebst Beiwagen; ingleichen von öffentlichen Kurieren
(Nr. 4947.) 717 und