Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Koniglichen 
Hauses oder den Koniglichen Gestüten angehören; 
2) vom Militair und von Armeefuhrwerken, nach folgenden näheren Be- 
stimmungen: 
a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform 
zu Fuß oder zu Perde; im letzteren Falle bleibt auch die Bedie- 
nung frei; 
b) von nicht uniformirten Militairbeamten auf die Bescheinigung der 
vorgesetzten Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten 
"eschehe; 
c) von Reservisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem Wege 
4 ihrem Korps, oder zur Uebung und von da zurück, wenn ein 
ffizier oder Unteroffizier in Uniform sie führt, oder wenn sie 
sich durch die Einberufungsorder, oder den Reservepaß ausweisen, 
ingleichen von den zur Gestellung vor die Ersatzkommissionen nach 
Magdeburg berufenen Militairpflichtigen beim Ein= und Aus- 
gange; 
d) von Fuhrwerken, welche der Armee angehören, auch bei fremdem 
Angespann; von Jugthieren, welche der Armee angehören, auch 
wenn diese vor fremde Fuhrwerke gespannt sind; 
ee) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee ange- 
hörige oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben 
von einem durch die Order der zuständigen Behörde dazu ange- 
wiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren 
Ranges begleitet werden; 
vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls, oder der 
Bescheinigung der Ortsbehoͤrden, auf der Hin= und Rückreise; 
3) von Koniglichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst- 
reisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen, von Steuer= und Po- 
lizeibeamten in Uniform ohne besondere Legitimation; 
4) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen; 
5) von gewöhnlichen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und 
Fußboten-Posten, nebst Beiwagen; ingleichen von öffentlichen Kurieren 
(Nr. 4947.) 717 und
	        
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