Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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und Estafetten und von allen von Postbefoͤrderungen leer zuruͤckkehren- 
den Fuhrwerken und Pferden; 
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbruͤnsten, 
Wasserfluthen und ahnlichen Nothständen zu Huͤlfe eilen; 
7) von Armen= und Arrestantenfuhren, desgleichen von Arrestanten und 
deren Begleitung; 
8) von Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern bei Amtsverrich- 
tungen innerhalb der Parochie; 
9) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie, desgleichen von 
Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren; 
10) von allen für siädtische Rechnung geleisleten Fuhren, soweit sie mit einer 
nach den Bestimmungen des Regulativs vom 29. September 1842. vom 
Magistrate ausgefertigten Freimarke versehen sind; 
11) von allen Einwohnern der Stadt Magdeburg, ingleichen von allen, 
welche im Stadtbezirke in einem Dienstverhältnisse stehen, oder sich da- 
selbst dauernd oder vorübergehend aufhalten, wenn sie zu Fuß die Hebe- 
siellen passiren; ebenso von allen reisenden Handwerksburschen; 
12) von Fuhrwerken und Pferden derjenigen Einwohner der Stadt Magde- 
burg, welche in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen Freischeine 
gelöst haben: 
a) das Recht hierzu steht einem jeden Einwohner der Stadt Mag- 
deburg zu; 
b) die Freischeinbewilligung erstreckt sich nur auf die im Eigenthume 
der Einwohner Magdeburgs befindlichen Perde; die Freischeine 
werden, wenn ein solcher Einwohner mehr als ein Pferd besitzt, 
nicht für einzelne Pferde, sondern nur für den ganzen, und zwar 
sun für den in Magdeburg selbst gehaltenen Pferdebestand er- 
theilt; 
) die auf eine bestimmte Person lautenden Freischeine dürfen nie- 
mals einem Andern zur Benutzung überlassen werden, und es 
kann, wenn dennoch eine mißbräuchliche Benutzung eines Frei- 
scheins durch eine in demselben nicht genannte Person siattfinder, 
der Freischein eingezogen und nach Bewandtniß der Umstände we- 
gen Umgehung der Brückgeldgefälle ein Strafverfahren eingeleitet 
werden; 
d) für einen Freischein ist für jedes Pferd auf das Kalenderjahr 
Ein Thaler zu entrichten; die Oekonomen und Ackerbürger Mag- 
deburgs jedoch, welche jenseits der Elbe Aecker bewirkhschaften, 
haben, wenn sie nur Ackerfuhren machen, für jedes Perd jähr- 
lich
	        
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