Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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lich nur funfzehn Silbergroschen zu entrichten; dem slädtischen 
Ackermeister wird ein Gratisfreischein für ein Perd bewilligt; 
13) von Kindern unter vierzehn Jahren überhaupt, und außerdem von allen 
Kindern, die aus den außerhalb des Stadtbezirkes liegenden Ortschaf- 
ten zum Besuche der Magdeburger Unterrichtsanstalten die Brücken 
passiren. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Bei der Hebestelle an der Strombrücke wird nur das für das Passiren 
dieser Brücke allein zu entrichtende Brückgeld, bei der Hebestelle zwischen 
der Zoll= und langen Brücke alles übrige Brückgeld erhoben. 
2) Jeder muß auf Erfordern des Erhebers bei der Hebestelle anhalten, auch 
wenn er nicht verpflichtet ist, Brückgeld zu entrichten; nur hinsichtlich der 
Poslillone, welche Postfuhrwerk oder Postpferde führen, findet, wenn sie 
zuvor in das Horn stoßen, eine Ausnahme statt. 
3) Jeder ist berechtigt, eine Quiktung über das von ihm bezahlte Bräck. 
geld zu erfordern. 
4) Kontravemionen hinsichtlich der Entrichtung des Brückgeldes werden nach 
Vorschrift der Gesetze geahndet. 
5) Die Revision dieses Tarifs von fünf zu fünf Jahren wird vorbehalten. 
Gegeben Berlin, den 16. August 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
Für den abwesenden Für den Minister für Handel, Gewerbe 
Finanzminister: und öffentliche Arbeiten: 
v. Raumer. v. Pommer Esche. 
(Nr. 4947—4948.) (Nr. 4948.)
	        
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