Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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EC- 
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Nummern ausgesiellt, von dem Obervorsteher der Kaufmannschaft und den bei- 
den Beisitzern des Vorsteheramts unterschrieben und von dem zu dessen Mit- 
gliedern gehörigen Rendanten der Hafenbau-Kasse kontrasignirt. Denselben 
wird ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt. 
g. 5. 
Den Obligationen werden auf einen fuͤnfjaͤhrigen Zeitraum zehn Zins- 
kupons zu bezuͤglich zehn Thaler, fünf Thaler und zwei Thaler funfzehn Sil- 
bergroschen, in den darin bestimmten Terminen zahlbar, nebst Talon nach den 
anliegenden Schema's beigegeben. Kupons und Talons werden ebenso, wie 
die Obligationen unterzeichnet. Mit dem Ablauf jedes fünfjährigen Zeitab- 
schnitts wird nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung eine neue Serie Ku- 
pons nebst Talon bei der Hafenbau-Kasse an den Vorzeiger des Talons der 
alten Serie gegen dessen Ablieferung ausgereicht. Beim Verlust des Talons 
erfolgt die Aushändigung der neuen Serie Zinskupons an den Inhaber der 
Obligation, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
S. 6. 
Die Zinsen werden vom Verfalltage ab an den WVorzeiger der Kupons 
gegen deren Auslieferung bei der Hafenbau-Kasse gezahlt; die Kupons sind 
aber verjährt, wenn sie nicht binnen fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zah- 
lung vorgelegt werden. 
F. 7. 
Zur Tilgung der Anleihe werden jährlich zwei Prozent von ihrem To- 
talbetrage nebst den Zinsen der nach §F. 8. ausgeloosten Obligationen verwen- 
det. Dem Vorsteheramte bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds beliebig zu 
verstärken; den Inhabern der Obligationen sleht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
g. 8. 
Die gemäß §. 7. einzulösenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in einer vier Wochen vorher öffentlich 
anzuzeigenden Sitzung des Vorsteheramts, zu welcher dem Publikum der Zu- 
tritt gestattet ist. Ueber die Ausloosung wird ein von sämmtlichen in der 
Sitzung anwesenden Mitgliedern des Vorsteheramts zu unterzeichnendes Pro- 
tokoll aufgenommen. 
S. 9. 
Die ausgeloosten Obligationen werden drei Monate vor dem Auszah= 
lungstermine öffentlich bekannt gemacht. Ihre Auszahlung erfolgt bei der 
Hafenbau-Kasse an den Vorzeiger gegen ihre und der noch nicht fälligen Zins- 
(Nr. 448.) kupons
	        
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