Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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auszufertigen und die zu denselben auszugebenden Kupons und Talons 
demgemäß entsprechend zu ändern. Die zu diesem Behufe forran in 
Anwendung zu bringenden sub A. B. und C. beigefügten Formulare ge- 
“ nehmige Ich. 
* 3) Der noch vorhandene Bestand der durch §F. 7. des Statuts vom 
13. Mai 1857. festgestellten Pfandbriefs-, Kupons= und Talonsformu- 
lare soll bis zum Verbrauche desselben auch noch ferner verwendet wer- 
den, dieselben sind aber mit einem in rorher Farbe aufzudruckenden 
Stempel als Pfandbriefe, resp. Kupons und Talons des neuen land- 
schaftlichen Kredirvereins für die Provinz Posen zu bezeichnen. 
4) Jeder Inhaber von bereits ausgegebenen Kreditscheinen soll befugt sein, 
die Abstempelung derselben und resp. der Kupons und Talons (Nr. Z.) 
von der Direktion kostenfrei zu verlangen. 
5) Die abgestempelten Kreditscheine (Nr. 3. und Nr. 4.) haben, wie sich 
von selbst versteht, mit den Pfandbriefen (Nr. 2.) gleiche Rechte und 
gleichen Werrh. Dasselbe gilt von den in Umlauf befindlichen Kredit- 
scheinen, auch wenn sie nicht abgestempelt sind. 
6) Der Direktion des neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz 
osen will Ich die Befugniß beilegen, sich Königliche Direktion des 
neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen zu nennen. 
Dieser Mein Erlaß ist mit den beigefügten Formularen durch die Ge- 
setz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Liegnitz, den 15. September 1858. 
Im Allerhochsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
. 
Pfandbrief 
des neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen. 
Serie I. 7. sieben. 
Der neue landschaftliche Kreditverein für die Provinz Posen schuldet dem 
Inhaber dieses Pfandbriefes die Summe von 100 Einhundert Thalern Diest 
umme
	        
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