Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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S. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der in dem oben gedachten Ver- 
trage vom 28. Februar 1856. festgesetzten Amortisation, wozu demgemäß alljähr- 
lich höchstens ein halbes Prozent der über vier Prozent des Anlagekapitals jährlich 
aufkommenden und nach F. 10. des gedachten Vertrages zur Amortisation zu 
verwendenden reinen Betriebseinnahme der Stargard-Cöslin-Colberger Bahn- 
strecke unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen erspar- 
ten Zinsen verwendel wird. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Ge- 
nehmigung Unseres Handelsministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstär- 
ken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten O#lszaclanen zur Rück- 
zahlung mit einem Male zu kündigen. 
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens des Oirektoriums mit #iehung eines das 
Pootokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich be- 
kannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obliga- 
tionen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Ein- 
rückung in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei 
Monate vor dem bestimmten Jahlungstermine stattfinden. 
Die Einlösung der ausgeloosten Obligarionen geschieht am 1. Oktober 
des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann so- 
wohl am 1. April, als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerkhe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin, 
nach der Wahl des Berechtigten. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zunächst die ausgereichten Zinskupons, welche spater, als an jenem Tage 
verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden 
unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form 
verbrannk; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung 
(cfr. L. 7.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahnunter- 
nehmen bestellten Kommissarius jährlich Nachweis geführt. 
S. 5. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, 
so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst un- 
brauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassi- 
rende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 
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