Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Angeblich verlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen nicht amortisirt 
werden. 
F. 6. 
Die Nummern der zur Jurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine 
hracth einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht in- 
nerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor- 
gezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr, doch kann sie deren gänzliche oder tbeilweise Bezahlung vermittelst eines 
Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren. 
C. 7. 
Außer den im §. 4. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stet- 
tin zurückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prc- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate auf- 
hört; 
P) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse Schul- 
den halber Exekution vollstreckt wird; 
2) wenn die f. 4. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht innegehalten 
wird. 
In den Fällen zu a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, 
wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu d. ist 
dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur 
Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des betreffenden 
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen 
Transporrbetriebes, in dem Falle zu c. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall 
eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate von 
dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligation hätte erfolgen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechtes sind die 
Inhaber der Prioritäks-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
g. 8. „ 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell- 
schaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahn- 
höfen gehört, veraußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihe- 
(vr. 4954) geschäft
	        
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