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geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den frü-
her emittirten Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht
vor den ferner auszugebenden Akrien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehal-
ten und gesichert ist.
K. 9.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
mässen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Stettiner Zeitung
und in die Osisee-Zeitung zu Stektin eingerückt werden.
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in
den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Geneßmigung Unseres Handels-
ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jeder-
zeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.
Das gegenwartige Prioilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Schönhausen, den 6. September 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
Berlin-Stettiner-Eisenbahn-Obligation.
Dritte Emission.
*b uͤber 1000 Thaler Preußisch Kurant.
# über 500 Thaler Preußisch Kurant.
% über 200 Thaler Preußisch Kurant.
Inhaber dieser Obligation hat an die Berlin-Stektiner Eisenbahn-
gesellschaft » ,
Eintausend Thaler Preußisch Kurant,
uͤnfhundert Thaler Preußisch Kurant,
weihundert Thaler Preußisch Kurant,
zu fordern, als Antheil an dem durch das umstehend beigefuͤgte Allerhoͤchste
Privilegium autorisirten Darlehne.
Die