Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den frü- 
her emittirten Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht 
vor den ferner auszugebenden Akrien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehal- 
ten und gesichert ist. 
K. 9. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
mässen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Stettiner Zeitung 
und in die Osisee-Zeitung zu Stektin eingerückt werden. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in 
den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Geneßmigung Unseres Handels- 
ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jeder- 
zeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. 
Das gegenwartige Prioilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Schönhausen, den 6. September 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Berlin-Stettiner-Eisenbahn-Obligation. 
Dritte Emission. 
*b uͤber 1000 Thaler Preußisch Kurant. 
# über 500 Thaler Preußisch Kurant. 
% über 200 Thaler Preußisch Kurant. 
Inhaber dieser Obligation hat an die Berlin-Stektiner Eisenbahn- 
gesellschaft » , 
Eintausend Thaler Preußisch Kurant, 
uͤnfhundert Thaler Preußisch Kurant, 
weihundert Thaler Preußisch Kurant, 
zu fordern, als Antheil an dem durch das umstehend beigefuͤgte Allerhoͤchste 
Privilegium autorisirten Darlehne. 
Die
	        
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