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(Nr. 4956.) Erlaß Sr. Könlglichen Hoheit des Prinzen von Preußen vom 9. Oktober
1858., die Uebernahme der Regentschaft und die Einberufung der beiden
Hauser des Landtages der Monarchie betreffend.
N% Inhalt des anliegenden Allerhöchsten Erlasses vom 7. d. M. (find
des Königs Majestät durch die nach Gottes Rathschluß über Allerhöchstdiesel-
ben verhängte Krankheit fortdauernd verhindert, Sich den Regierungsgeschäften
Selbst zu widmen, und haben deshalb die Aufforderung an Mich gerichtet, die
Regenkschaft zu übernehmen. In Folge dieser Aufforderung Sr. Majestät und
auf Grund des Artikels 56. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.
will Jch — als der dem Throne am nachsten stehende Agnat — bierdurch die
Regentschaft des Landes übernehmen, um die Regierung im Namen GEr. Ma-
jestät des Königs so lange zu führen, bis Allerhöchstdieselben wieder im Stande
sein werden, die Königliche Gewalt Selbst auszunben. Ich habe demnach, der
Bestimmung im Artikel 56. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.
gemäß, durch die beifolgende Verordnung die beiden Hauser des Landtages der
Monarchie auf den 20. dieses Monats zusammen berufen, und beauftrage das
Staatsministerium, diese Verordnung nebst dem Allerhöchsten Erlasse vom
7. d. M. und Meiner gegenwärtigen Order durch die Gesetz-Sammlung
zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Berlin, den 9. Oktober 1858.
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Bodel-
schwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee. Flottwell.
v. Manteuffel II.
An das Staatsministerium.
(Dr. 4957.)