Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4956.) Erlaß Sr. Könlglichen Hoheit des Prinzen von Preußen vom 9. Oktober 
1858., die Uebernahme der Regentschaft und die Einberufung der beiden 
Hauser des Landtages der Monarchie betreffend. 
N% Inhalt des anliegenden Allerhöchsten Erlasses vom 7. d. M. (find 
des Königs Majestät durch die nach Gottes Rathschluß über Allerhöchstdiesel- 
ben verhängte Krankheit fortdauernd verhindert, Sich den Regierungsgeschäften 
Selbst zu widmen, und haben deshalb die Aufforderung an Mich gerichtet, die 
Regenkschaft zu übernehmen. In Folge dieser Aufforderung Sr. Majestät und 
auf Grund des Artikels 56. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. 
will Jch — als der dem Throne am nachsten stehende Agnat — bierdurch die 
Regentschaft des Landes übernehmen, um die Regierung im Namen GEr. Ma- 
jestät des Königs so lange zu führen, bis Allerhöchstdieselben wieder im Stande 
sein werden, die Königliche Gewalt Selbst auszunben. Ich habe demnach, der 
Bestimmung im Artikel 56. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. 
gemäß, durch die beifolgende Verordnung die beiden Hauser des Landtages der 
Monarchie auf den 20. dieses Monats zusammen berufen, und beauftrage das 
Staatsministerium, diese Verordnung nebst dem Allerhöchsten Erlasse vom 
7. d. M. und Meiner gegenwärtigen Order durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. 
Berlin, den 9. Oktober 1858. 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Bodel- 
schwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee. Flottwell. 
v. Manteuffel II. 
An das Staatsministerium. 
  
(Dr. 4957.)
	        
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