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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 48. —
(Nr. 4958.) Allerhoͤchster Erlaß vom 12. September 1858., betreffend die Errichtung
einer Handelskammer für den Kreis Eupen und die Aufhebung der in
der Stadt Eupen bestehenden konsultativen Kammer für Manufakturen,
Fabriken, Künste und Gewerbe.
A. Ihren Bericht vom 8. September d. J. genehmige Ich die Errichtung
einer Handelskammer für den Kreis Eupen im Regierungsbezirk Aachen. Die
Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Eupen. Sie soll aus sieben
Mitgliedern bestehen, für welche eben so viele Scellvertreter gewählt werden.
Zur Thbeilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreker sind sämmt-
liche Gewerbetreibende des Kreises Eupen berechtigt, welche in der Steuer-
klasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer entrichten. Zur
Gewerbesteuer nicht veranlagte Bergwerksgesellschaften und Hüttengewerkschaf-
ten werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und Wahlberechtigung ihrer Miglie-
der, sowie bei der nach der Vorschrift des §. 17. der Verordnung vom 11. Fe-
bruar 1818. über die Errichtung der Handelskammern vorzunehmenden Ver-
anlagung des etatsmäßigen Kostenaufwandes für die Handelskammer als
Handlungsgeselllchaften angesehen, welche in der Steuerklasse der Kaufleute
mit kaufmännischen Rechten zu einer Gewerbesieuer von zwölf Thalern veran-
lagt sind. — Im Uebrigen finden die Vorschriften der gedachten Verordnung
vom 11. Februar 1848. Anwendung. Die in der Stadt Eupen auf Grund
des Dekreks vom 10. Thermidor des Jahres XlI. bestehende konsultative Kam-
i tfür Manufakturen, Fabriken, Künste und Gewerbe wird hierdurch auf-
ehoben.
8 Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Domanze, den 12. September 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jabrgang 1858. (Nr. 19589—4959.) 76 (Nr. 4959.)
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1858.