— 643 —
(Nr. 4960.) Verordnung, betreffend die Gerichts--Organisation in den Jadegebieten. Vom
6. Oktober 1858.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, in Fote der veränderten Einrichtung derjenigen Großherzoglich Ol-
denburgischen Gerichtsbehörden, welche nach Unserer Verordnung vom 5. No-
vember 1854. die richterlichen Funktionen auch in den durch den Staatsvertra
vom 20. Juli 1853. an Uns abgetretenen Jadegebieten kommissarisch verwal-
ten, auf Grund fernerer Verabredung mit Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzoge von Oldenburg, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, im
Anschlusse an die gedachte Verordnung, was folgt:
Artikel 1.
Zu 1. und 2. der Verordnung.
Unsere beiden Gebiete am westlichen und am öfsllichen Ufer der Jade#
werden zu einem Amtsdistrikte mit einem Amte vereinigt.
Artikel 2.
Zu 4. der Verordnung.
In Justizsachen treten als höhere Instanzen, und in der seitherigen Kom-
petenz derselben, ein:
das Großherzogliche Obergericht zu Varel als Landgericht für das Jade-
gebiet,
das Großherzogliche Appellationsgericht zu Oldenburg als Justizkanzlei.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkte, in welchem die
veränderte Einrichtung der Großherzoglich Oldenburgischen Gerichtsbehörden
zur Ausführung gelangt.
Im Uebrigen verbleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der
Verordnung vom 5. November 1854. — Die Admiralität ist mit der Ausfüh-
rung dieser Verordnung beauftragt.
(Nr. 4960.) Ur-