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(Nr. 1969.) Statut für den eichverbond von Zeiersniederkampe im Regierungsbezirk Dan-
zig. Vom 9. Oktober 1858.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die zur Gemeinde Zeiers-
niederkampe gehörenden Grundbesitzer auf der Buden-, Kort= und Temmlitz=
Kampe Behufs Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueber-
schwemmung durch das Sommerhochwasser der Nogat und den Haffstau zu
einem Deichverbande zu verei igen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene
Anhbrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. . 11. und 15.
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichver-
bandes unter der Benennung:
„Deichverband von Zeiersniederkampe“,
und ertheilen demselben folgendes Statut.
F. 1.
Die Besitzer der eingedeichten Grundstiücke auf den zwischen den Nogat-
armen: Knüppelzug, Landgraben und Biberzug einer= und den Königlichen
Haffstrauchkampen andererseits liegenden und seit Koupirung der Zwischenrinne
eine zusammenhängende Landfläche bildenden Buden-, Kott= und Temmlitz-Kampe
werden zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte in Elbing.
§. 2.
Der Deichverband hat die gegenwärtig auf dem Ufer der die Insel be-
grenzenden Stromarme liegenden, zum Schutz gegen das Sommerhochwasser
der Nogat und den Haffstau dienenden Deiche, sowie den Stauwall auf der
Temmlitz-Kampe zum Ausbau und zur ferneren Unterhaltung in den von den
Staatsverwaltungs-Behörden zu bestimmenden Profilen zu übernehmen. Ebenso
liegt dem Verband das regelmäßige Werfen und Schließen der Ueber= und
Ausfälle ob, und ist er verbunden, jede Veränderung an diesen und den Dei-
Se- überhaunt auszuführen, sobald sie aus strompolizeilichen Rücksichten gefor-
ert wird.
Die Unterhaltung des zum Schutz des Buschwärter-Etablissements auf
dem Hirschhacken bestehenden Deiches bleibt ausschließlich Sache des Staats.
K. 3.
Die zum Schutz des Ufers erforderlichen Anlagen und Bauten ist jeder
(Xr. 4069.) Be-