Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

ruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. .- 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Näckzahlungenemine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Tdh. I. 
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Crossen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besfitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjdhrungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. balbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Crossen gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldoerschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haffet der 
Kreis mit# seinem Vermögen. · 
ssen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Die staͤndische Kommission 
fuͤr den Chausseebau im Crossener Krelse. 
Pro-
	        
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