ruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen. .-
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Näckzahlungenemine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld=
verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Tdh. I.
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Crossen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besfitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjdhrungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind. balbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Crossen gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldoerschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haffet der
Kreis mit# seinem Vermögen. ·
ssen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Die staͤndische Kommission
fuͤr den Chausseebau im Crossener Krelse.
Pro-