Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K. 2. 
Die Generallandschafts-Direktion beschließt und vollzieht allein die Be- 
willigungen von landschaftlichen Anlehen, sowie die Umfertigung, Kassation und 
Amortisation der Pandbriefe und Kupons. 
g. 3. 
Die Aufnahme und die Revision der Taren, sowie die Abhaltung von 
Lokalrecherchen wird von dem Generallandschafts-Direktor verfügt; die Feflstel- 
lung der Taxen und der Resultate der vorgenommenen Lokalrecherchen erfolgt 
definitiv durch ein Kollegium, welches aus den Departemens-Direktoren und 
den Kreislandschafts-Räthen des ganzen landschaftlichen Bezirks gebildet wird. 
Dasselbe, welches, so oft es das Bedürfniß erfordert, von dem General- 
landschafts-Direktor oder dessen Stellvertreter einberufen wird, tritt in Königs- 
berg zusammen. Aus der Zahl der Landschaftsrathe müssen mindestens fünf, 
und unter ihnen der erste Tarkommissarius, der Revisor und der Korrevisor 
einberufen werden. 
g. 4. 
Die Departements-Direktoren sind beständige Mitglieder dieses Kolle- 
iums. Sie übernehmen nach ihrem Dienstalter in Behinderungsfällen des 
enerallandschafts-Direktors die Verttetung desselben in seinen verschiedenen 
Funktionen. 
g. 5. 
Sind Gegenstaͤnde von allgemeiner Wichtigkeit zu behandeln, wie die 
Propositionen fuͤr den Generallandtag, die Einberufung desselben, die vorläu- 
sige Pensionirung von Beamten cc., so beruft der Generallandschafts-Direktor 
sämmtliche Departemems-Direktoren und Kreislandschafts-Räthe nach Königs= 
berg, welche dort in Verbindung mit den Mitgliedern der Generallandschafts- 
Direktion ein Kollegium bilden, das über diese Gegenstände zu beschließen hat. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von eilf Mitgliedern erforderlich. 
g. 6. 
Der Generallandschafts-DOirektor fährt in beiden Kollegien (§9. 3. und 5.) 
den Vorsitz. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- 
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
K. 7. 
Sämmtliche Landschaftskassen werden zu Einer Landschaftskasse in Kö- 
nigsberg vereinigt, welche unter die Verwaltung der Generallandschafts-Direk- 
tion gestellt wird. Alle Zahlungen, welche die Ostpreußische Landschaft zu 
empfangen hat, werden an diese vereinigte Kasse geleistet, sowie auch alle Ver- 
pflichtungen der Landschaft von ihr zu erfüllen sind. 
Nur werden in Mohrungen und in Angerburg Zahlungsstellen beibehal- 
ten, um die etwa dort zur Präsentation kommenden Kupons der auf das Moh- 
(Nr. 1978.) runger
	        
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