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wieder einzuziehen und z vernichten sind, mit der rechtlichen Wirkung erthei-
len, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechre,
ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu
machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1858.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. Flottwell.
Schema zur Kreic-Obligation.
Provinz Pommern, Negicrungsbezirk Cöelin.
Obligation
des Fürstenthumer Kreises
II. Emission
Litir. -
über Rthlr. Preußisch Kurant.
Au Grund des unten Allerhöchst bestätigten Kreistags-
beschlusses vom 15. Januar 1855. wegen Aufnahme einer Schuld von 52,000
Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Für-
stenthumschen Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gül-
tige, Seitens des Glädubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von
. . .. .. .. . . .. Thalern Preußisch Kurant, welche fuͤr den Kreis kontrahirt
worden und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 52,600 Thalern geschieht vom
Jahre 1859. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von sieben und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent jaͤhrlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
(Nr. 4080.) 81* Die