Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Im anderen Falle (b.) muß durch Erbrezeß, Kauf aus der Erbschaft, 
Testament oder auf andere Art nachgewiesen werden, daß und in welcher Höhe 
der Darlehnsucher des Kredifes zum Zweck der Erbauseinandersetzung bedarf. 
S. 3. 
Maasßstab der Beleihung. 
Der zu gewährende außerordenkliche Kredit wird nur auf den Grund 
und nach der Maasgabe landschaftlicher Schätzung („Taxen oder Tarrecher- 
chen"), seit deren Aufnahme ein dreijähriger Zeitraum noch nicht verflossen ist, 
seesn, und höchstens auf den sechsren Theil des Kredit-Tarwerthes des Gu- 
e6 bestimmt. 
½ Von dem Betrage dieses Sechstels werden noch die privilegirten zwei- 
jahrigen JZinsen der bereits ingrossirten altlandschaftlichen Pfandbriefe so weit 
gekürzt, als der Betrag derselben seine Deckung nicht schon neben dem ent- 
surchenden Pfandbrieffapitale in der ersten Waböhälte des Gutswerthes 
ndet. 
Wenn das zu beleihende Gut mit Privatlasten und Abgaben, welche 
auf speziellen Rechtstiteln beruhen, dergestalt behaftet ist, daß der Jahresgeld- 
werth derselben mehr als Eins vom Tausend desjenigen Taxwerthes beträgr, 
welcher als solcher ausgesprochen werden müßte, wenn die Abgaben und Lasten 
nicht darauf hafteten, so ist zu Findung des zulässigen Kredites eine besondere 
Berechnung nach folgenden Grundsätzen anzulegen. 
Es ist nadmlich zunächst festzustellen, welcher Tarwerth dem Gute in der 
Voraussetzung beizulegen sein würde, wenn die Lasien und Abgaben nur Eins 
vom Tausend jenes übrigen Werths erreichten. Von dem so gefundenen Tar- 
werthe des Gutes sind zwei Drittheile zu suchen, und von dem Betrage dieser 
zwei Driktheile ist das Ablösungskapital desjenigen Mehrbetrages der Lasten 
und Abgaben abzusetzen, welcher bei der obigen Voraussetzung und der darauf 
gegründeten Berechnung unberücksichtigt geblieben ist. Der so gefundene Rest- 
betrag der Werthsquote stellt den Betrag des zulässigen Kredires dar. 
Kredi Erwerbspreise und Steueranschlaͤge bilden keinen Maaßstab fuͤr diesen 
redit. 
g. 4. 
Bewilligung. 
Die Bewilligung des außerordentlichen Kredites steht den Fuͤrstenthums- 
Kollegien zu; gegen die Beschlüsse derselben sindet der Rekurs an die Gene- 
rallandschafts-Direktion, weiterhin an den Engeren Ausschuß sialt. 
Jahrgang 1856. (r. 4982.) 82 . 5.
	        
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