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Form des Rechtsgeschäfts.
Der Kredit wird als Darlehn gewährt und verbrieft, das Darlehn auf
dem zu beleihenden Gute hypothekarisch eingetragen.
g. 6.
Verbindlichkeiten des Darlehnnehmers, Verbriefung.
Der Darlehnnehmer muß die Verbindlichkeit übernehmen:
a) für das Darlehn eine fortlaufende Jahreszahlung (Interessen) von fünf
und ein halb Prozent nebst Quittungsgroschen à ein Zwölftel Prozent
in gleichen halbjährigen Raten an Johannis und Weihnachten postfrei
zur Kasse der betreffenden Fürsienthums-Landschaft zu entrichten G. 9.);
b) das Darlehnkapital selbst oder Theilbeträge desselben nach sechsmonat-
licher Aufkündigung — welche ihm selbst unbedingt, der Landschaft nur
in dem Falle zustehen soll, wenn das Darlehn nicht mehr die vorschrifts-
mäßige hypothekarische Sicherheit genießt, oder wenn aus der Valuta
ein Pfandbriefgläubiger nach §. 20. des Regulativs befriedigt werden
muß — durch Baarzahlung des Nennwerths zuruckzuzahlen, wobei ihm
jedoch das Recht vorbehalten bleibt, im Falle er die Darlehnschuld oder
einen Antheilbetrag derselben aus freier Entschließung abzustoßen be-
zweckt, Pfandbriefe Lillera C. nebst Talons und den noch nicht fälligen
Kupons zum Nennwerthe als Ablsungsvaluka einzuliefern;
) im Falle der Zahlungssämmniß den Rückstand nach dem Satze von vier
Prozent aufs Jahr zu verzinsen, und die zu Deckung des antheiligen
PMandbriefzinsen-Betrages von der Landschaft etwa aufgewendeten höhe-
cren Kosten derselben zu erstatten;
d) der exekutivischen Beitreibung des Rückstandes ohne ein vorgängiges pro-
zessualisches Verfahren, nach den weiterhin folgenden Vorschriften,
sowie
e) überhaupt den Beslimmungen dieses Regulativs sich zu unterwerfen.
Er hat hierüber, unter Bekenntniß des Valuten-Empfanges und Ver-
pfändung des zu beleihenden Gutes, eine gerichtliche oder notarielle Urkunde,
oder eine solche vor einem Landschafts-Syndikus auszustellen. Dem Syndikus
der Landschaft wird zu dem Zweck die Befugniß, Urkunden dieser Art aufzu-
nehmen und auszufertigen — den also aufgenommenen Urkunden aber wird die
Glaubwürdigkeit von Notariatsakten und insbesondere die Eigenschaft beigelegt,
Eintragungen in den Hypothekenbüchern zu begründen.
Außer der obigen Jahreszahlung hat der Darlehnnehmer bei Empfang
der Darlehnsvaluta die sächlichen Kosten für die Ausfertigung der für ihn
ausgefertigten Pfandbriefe zu tragen resp. zu erstatten.
K. 7.