Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Form des Rechtsgeschäfts. 
Der Kredit wird als Darlehn gewährt und verbrieft, das Darlehn auf 
dem zu beleihenden Gute hypothekarisch eingetragen. 
g. 6. 
Verbindlichkeiten des Darlehnnehmers, Verbriefung. 
Der Darlehnnehmer muß die Verbindlichkeit übernehmen: 
a) für das Darlehn eine fortlaufende Jahreszahlung (Interessen) von fünf 
und ein halb Prozent nebst Quittungsgroschen à ein Zwölftel Prozent 
in gleichen halbjährigen Raten an Johannis und Weihnachten postfrei 
zur Kasse der betreffenden Fürsienthums-Landschaft zu entrichten G. 9.); 
b) das Darlehnkapital selbst oder Theilbeträge desselben nach sechsmonat- 
licher Aufkündigung — welche ihm selbst unbedingt, der Landschaft nur 
in dem Falle zustehen soll, wenn das Darlehn nicht mehr die vorschrifts- 
mäßige hypothekarische Sicherheit genießt, oder wenn aus der Valuta 
ein Pfandbriefgläubiger nach §. 20. des Regulativs befriedigt werden 
muß — durch Baarzahlung des Nennwerths zuruckzuzahlen, wobei ihm 
jedoch das Recht vorbehalten bleibt, im Falle er die Darlehnschuld oder 
einen Antheilbetrag derselben aus freier Entschließung abzustoßen be- 
zweckt, Pfandbriefe Lillera C. nebst Talons und den noch nicht fälligen 
Kupons zum Nennwerthe als Ablsungsvaluka einzuliefern; 
) im Falle der Zahlungssämmniß den Rückstand nach dem Satze von vier 
Prozent aufs Jahr zu verzinsen, und die zu Deckung des antheiligen 
PMandbriefzinsen-Betrages von der Landschaft etwa aufgewendeten höhe- 
cren Kosten derselben zu erstatten; 
d) der exekutivischen Beitreibung des Rückstandes ohne ein vorgängiges pro- 
zessualisches Verfahren, nach den weiterhin folgenden Vorschriften, 
sowie 
e) überhaupt den Beslimmungen dieses Regulativs sich zu unterwerfen. 
Er hat hierüber, unter Bekenntniß des Valuten-Empfanges und Ver- 
pfändung des zu beleihenden Gutes, eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, 
oder eine solche vor einem Landschafts-Syndikus auszustellen. Dem Syndikus 
der Landschaft wird zu dem Zweck die Befugniß, Urkunden dieser Art aufzu- 
nehmen und auszufertigen — den also aufgenommenen Urkunden aber wird die 
Glaubwürdigkeit von Notariatsakten und insbesondere die Eigenschaft beigelegt, 
Eintragungen in den Hypothekenbüchern zu begründen. 
Außer der obigen Jahreszahlung hat der Darlehnnehmer bei Empfang 
der Darlehnsvaluta die sächlichen Kosten für die Ausfertigung der für ihn 
ausgefertigten Pfandbriefe zu tragen resp. zu erstatten. 
K. 7.
	        
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