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Eintragung.
Die Eintragung des Darlehns im Hypothekenbuche erfolgt durch Ein-
schreiben des Vermerks:
„ Thaler landschaftliches Darlehn nach dem Regulativ vom
(Datum der Allerhöchsten Besiätigung), welches zufolge Verfügung
vome eingetragen, resp. in welches die hier inta-
bulirt gewesene Forderung zufolge Verfügung oom#n..
umgeschrieben worden.“
Hinsichtlich der dem Darlehn zu verschaffenden prioritatischen Stellung
im Hypothekenbuche gelten die für die Eintragung der alrlandschafrlichen Pfand-
briefe bestehenden. Vorschriften des Landschaftsreglements und seiner Ergänzun=
gen mit der alleinigen Modifikation, daß dem hier in Rede stehenden Darlehne
alklandschaftliche Pfandbriefe bis zum Halbbetrage des Tarwerthes des Gutes
allerdings vorsiehen dürfen.
enn die Eintragung mittelst Ueberschreibung eines schon ingrossirten,
der Landschaft cedirten Kapirals auf diese erfolgen soll, so bedarf es hierzu
— außer dem Falle einer beabsichtigten Erhöhung des Kapitals oder des Zins-
fußes — einer Priorikatseinräumung Seitens elwa nachstehender Gläubi-
ger nicht.
g. 8.
Baluta.
Die Darlehnsvaluta wird dem Darlehnnehmer in Pfandbriefen Littr. C.
CG. 17.) unter Anrechnung derselben zum Nennwerthe ausgezahlt. Den fünf-
ten Theil dieser Valuta ist der Darlehnnehmer in Apoints von 100 Thalern
vn velangen insofern befugt, als die Quote in Pandbriefen dargestellt wer-
en kann.
S. 9.
Jahreszahlung.
Von der Jahreszahlung des Schuldners sind 4 Prozent zur Verzinsung
der auszugebenden Pfandbriefe, Prozent zur Ansammlung eines Sicherheits-
fonds, 11 Prozent zur Amortisation und Prozent zu den Verwaltungs-
kosten (Quittungsgroschen) bestimmt.
Wenn der für den Sicherheitsfonds besiimmte Beitrag des Schuldners
von 1 Prozent der Schuld durch 16 Jahre hindurch, also in 32 Zinsterminen,
von dem Schuldner zum Sicherheitsfonds gezahlt resp. eingehoben worden ist,
(Nr. 4982.) 82 werden