Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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werden die ferneren Beiträge dieses Schuldners zu Beschleunigung der Amor- 
tisation in den Amorrisationsfonds geschüttet und hier dem betreffenden 
Schuldner auf seinem Konto gutgeschrieben. 
S. 10. 
Jahlung der Interessen. Beitreibung. Ueberwachung 
der Güter. 
Hinsichtlich der Einzahlung der Darlehnsinteressen zur Landschaftskasse, 
der Zahlungstermine, der Stundung der Interessen, der Beitreibung derselben 
durch Abpfändung und Versteigerung von Gutserzeugnissen und Inventarien= 
siücken, durch Beschlagnahme und Einhebung von Renten, Zinsen und anderen 
Prästationen, durch Sequestration des ganzen Gutes oder einzelner Nutzungs-= 
Rubriken, durch auszubringende Subhastation desselben — ingleichen hinsichtlich 
der Uebewachung der beliehenen Güter, der strafandrohenden Untersagung von 
Substanzverringerungen — finden die für die alte Pfandbriefschuld bestehenden 
Vorschriften des Schlesischen Landschaftsreglements und der dazu ergangenen 
General-Landtagsbeschlüsse und Königlichen Verordnungen Anwendung. 
Durch diese Bestimmung dürfen die Rechte der bereits vor Erlaß dieses 
Rgulatios auf den bepfandbrieften Gütern eingetragenen Gläubiger nicht ver- 
etzt werden. 
F. 11. 
Rück zahlung. 
Dem Schuldner steht jederzeit frei, das ganze Darlehn oder Theilbeträge 
desselben (welche jedoch mindestens 100 Thaler betragen und durch die Zahl 
zehn theilbar sein müssen) an die Landschaft zurückzuzahlen. Wenn er 
a) die beabsichtigte Zahlung im Monat Juni oder Dezember voraus an- 
kündigt und in dem darauf folgenden Monat Dezember, bguguo Juni, 
leistet, so wird in dem Zahlungstermine der gezahlte Betrag sofort 
von der Darlehnsschuld abgeschrieben und der Schuldner hat Interessen 
davon nicht weiter zu entrichten. Da auch im Falle einer Zahlungs-= 
säumniß des Schuldners die zu Einlösung eines entsprechenden Pfand- 
briefbetrages erforderliche Baarschaft auf Kosten des Saäumigen negoziirt 
werden muß, so hat zu Deckung solcher Kosten der Schuldner gleich bei 
der Kündigung eine Kaution im Betrage von drei Prozent des gekündig- 
ten Betrages in baarem Gelde, oder in zum Tageskurse zu berechnen- 
den Pfandbriefen oder Preußischen Staatspapieren, bei der Landschaft 
einzuliefern. 
Bei rechtzeitiger Zahlung des Kapitals wird demnächst diese 
Kaution vollständig, bei verspäteter Zahlung aber der davon nicht ver- 
brauchte Betrag wieder zurückgewährt. 
b) Wenn
	        
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