Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 589 — 
b) Wenn der Schuldner das Kapital zurückzahlt, ohne die Zahlung vorher 
rechtzeitig (a.) angekündigt zu haben, so tritt die Abschreibung der Schuld 
und die Befreiung von der Interessenzahlung erst mit dem zweiten, auf 
die Zahlung folgenden Zinsfermine ein. 
Vorstehende Bestimmungen (a#. b.) beziehen sich auf die Ablösung mittelst 
Baarzahlung des Nennwerthes. 
Wenn dagegen- 
) der Schuldner im Falle der freiwilligen Ablösung die Ablösungsvaluta 
in Naturalpfandbriefen Littr. C. nebst den nach dem nächsten Zinster- 
minc fällig werdenden Zinskupons einliefert (F. 6.), so wird der abge- 
zahlre Bekrag, sofern die Einlieferung vor dem 1. Mai erfolgt, schon 
in dem zunächst folgenden Johannistermine, sofern sie vor dem 1. No- 
vember erfolgk, in dem zunächst folgenden Weihnachtstermine und, bei spä- 
terer Einlieferung aber in dem zweitfolgenden Zinstermine Kabgeschrieben, 
ohne daß es einer vorgängigen Anmeldung bedarf. Abgeschriebene Be- 
träge werden von der Landschaft #ur hoypothekarischen Löschung gestellt, 
sobald der Schuldner darauf anträgt. 
Durch die Abzahlung von Theilbeträgen des Darlehns erwirbt der 
Schuldner nicht die mit der abgezahlten Forderung verbunden gewesenen Pri- 
vilegien, noch auch — der Landschaft gegenüber — die Theilnahme an der 
Priorität des verbleibenden landschaftlichen Restdarlehns und der Nebenforde- 
rungen desselben. « 
Bei der nothwendigen Subhastation des Gutes darf zur Kaufgeldermasse 
se nur der baare Nominalbetrag des Darlehns von der Landschaft liquidirt 
werden. 
G. 12. 
Amortisationsfonds-Quellen. 
Der Amortisationsfonds hat den Zweck, die Tilgungsbeiträge der Dar- 
lehnschuldner anzusammeln und nutzbringend zu verwalten, und auf diesem Wege 
die Abzahlung des Darlehns zu vermitteln. 
In den Amortisationsfonds fließen: 
a) auf 14 Prozent der Schuld bestimmte ordentliche Amortisations- 
Beitrag; 
b) der zunächst dem Sicherheirsfonds überwiesene Beitrag von 1 Prozent 
der Schuld, sobald derselbe durch 10 Jahre, d. i. durch 32 Zinstermine, 
in jenen Fonds gezahlt worden sein wird, also vom 33sten Zinskermine 
an beginnend; 
I) freiwillige Zuschüsse, welche einzuschütten den Darlehnschuldnern jederzeit 
freisteht, und welche einrretenden Falls wie die nothwendigen Beirräge 
(a. b.) behandelt werden; 
(Nr. 4982.) d) endlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.