Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g. 165. 
Rechnungslegung. 
Die Rechnung uͤber den Fonds wird ganzjaͤhrig gelegt, von dem Enge- 
ren Ausschusse revidirt und abgenommen. 
g. 16. 
Pertinenzqualität. 
Der Antheil jedes Darlehnschuldners an dem Amortisationsfonds ist zwar 
ein Zubehör des Gutes, welches mit diesem von Rechtswegen auf jeden neuen 
Besitzer übergehr, doch kann darüber von dem Gursbesitzer nur in der oben 
bestimmten Weise disponirt, derselbe aber ohne das Gut weder abgetreten, noch 
aus anderen Titeln von einem Dritten, insbesondere weder von den Hypo- 
thekengläubigern, noch sonst im Wege der Exekurion, in Anspruch genommen 
oder mit Beschlag belegt werden. 
K. 17. 
Pfandbriefe Littr. C. 
Für jedes Darlehn, welches nach vorstehenden Bestimmungen bewilligt 
und auf den Namen der Landschaft hypothekarisch ingrossirt worden ist, wird 
ein gleicher Betrag von Pfandbriefen einer neuen Kategorie, nämlich von 
Pfandbriefen Littr. C. ausgefertigt und emirtirr. 
Weiterhin, bei eintretender Rückzahlung oder Löschung eines Darlehns, 
wird ein gleicher Betrag kursirender Pfandbriefe eingelöset und aus dem Um- 
laufe zurückgezogen. 
F. 18. 
Ausfertigung. 
Die Pfandbriefe Littr. C. werden von der Generallandschafts-Oirektion 
nach anliegendem Muster in Apoints von 100, 500, 1000 Thaler und danach 
zu bildenden Serien ausgefertigt und nebst dem Hypothekeninstrument über das 
Darlehn der Kontrollkommission in Breslau zur Mitvollziehung vorgelegt. 
Die Konrrollkommission bildet sich aus dem Präsidenten des höchsten 
Gerichtshofes in Breslau, als Vorsitzenden, und aus zwei richterlichen 
Beamten. 
Sie ist berufen zu prüfen, ob für die Landschaft wirklich eine dem Be- 
trage der zu emittirenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnforderung auf ein 
inkorporirtes Gut hypothekarisch versichert und eingetragen worden ist. Nach 
hiervon genommener Ueberzeugung, und nur in diesem Falle, vollziehen die Mit- 
(Nr. 4962,) glieder
	        
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