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g. 21.
Zahlung, Verjaͤhrung der Zinsen.
Die Zahlung der Zinsen durch Einloͤsung der Kupons erfolgt vom
25. Juni und 28. Dezember ab an oͤffentlich bekannt zu machenden Tagen bei
dn osen der Fürstenthumslandschaften und bei der Generallandschafts-
irektion.
Ein Aufgebot und eine Mortifikation der Zinskupons findet nicht statt.
Bei Ablauf der Periode, für welche die Zinskupons ausgereicht gewe-
sen, werden die neuen auf Vorzeigen der Pfandbriefe an deren Inhader ver-
ausfolgt.
HPas Forderungsrecht aus den Kupons und also das Recht der Zinsen-
forderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, wenn die Kupons inner-
halb vier Jahren, vom WVerfalltermine ab gerechnet, also spätestens in dem
achten Zinstermine, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind.
g. 22.
Kapitalzahlung.
Hinsichtlich der Einlösung der Kapitalbriefe gelten folgende Beslim-
mungen:
a) Die einzulösenden Pfandbriefstücke werden durch Ausloosung gesucht und
nach vorgängiger öffentlicher Aufkündigung in den halbjährigen Zins-
terminen mittelst Baarzahlung des Nennwerthes eingelöset.
b) Jede von der Landschaft ausgehende Kündigung von Pfandbriefen muß,
wenn der Einlösungstermin in Johannis eintreten soll, schon im vorgän-
gigen Monat Jamar, und wenn derselbe in Weihnachten eintreten soll,
schon im vorgängigen Monat Juli durch dasjenige öffentliche Blatt,
welches zur Publikarion amtlicher Erlasse in der Provan bestimmt ist
Gur Zeit durch die Regierungs-Amtsblärter), auf Kosten der Landschaft
veröffentlicht, der Kündigungserlaß auch bei den Schlesischen Landschafts-
Kassen und an den Börsen von Breslau und Berlin ausgehängt werden.
Ob und in welchen andern Blättern die Bekanntmachung zu in-
seriren, bleibt dem Ermessen der Generallandschafts-Direktion, von welcher
dieselbe ausgeht, überlassen.
In dem Erlasse muß der gekündigte Pfandbrief nach der Serie,
der Nummer und dem Berrage bezeichnet, der Fälligkeitsrermin des Ka-
pitals angegeben, die Aufforderung zu sofortiger Einlieferung des Pand-
briefes enthalten, die Rechtsfolge der Unterlassung dahin ausgedrückt
sein: daß der säumige Inhaber mit dem Pfandbriefrechte prakludirt und
mit seinen Ansprüchen auf die bei der Landschaft zu deponirende Baar-
valuta werde verwiesen werden.
Jahrdang 186538. (Xr. 1082) 83 Weiter-