Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 598 — 
Die Baarbestände desselben werden in Pfandbriefen Littr. C. angelegt 
und diese durch Kündigung nach dem Loose und Baareinlösung nach dem Nens- 
werthe beschafft. Zu dem Ende wird für jeden Zinstermin, und zwar sieben 
Monate vor Eintrikt desselben, ein Etat der zu erwartenden und anzulegenden 
Baareinnahmen projektirt, und der Betrag zur Ausloosung und Aufkündigung 
eines gleichnamigen Pandbriefbetrages gestellt (G. 22.). Die also in den Si- 
cherheitsfonds gelangten Pfandbriefe bleiben weiterhin von der Ausloosung 
ausgeschlossen. 
K. 30. 
Rechnungslegung. 
Die Rechnung über den Sicherheitsfonds wird ganzjahrig gelegt und 
von dem Engeren Ausschusse revidirt und abgenommen. 
g. 31. 
Auflösung. 
Wenn einst die Pfandbriefe Littr. C. wieder eingelöset und aus dem 
Umlauf vollsiändig werden zurückgezogen worden sein, wird der Sicherheits- 
fonds aufgelöset, aus dem Vestaade desselben wird den derzeitigen Besitzern der 
beliehenen Güter der Gesammtbetrag der von ihnen, resp. ihren Vorbesitzern 
u diesem Fonds eingezahlten Beiträge (im Falle der Unzulänglichkeit der ver- 
fännihmägig auf sie entfallende Berrag) zurückgegeben, der Mehrbetrag des 
Bestandes, welcher aus den im F. 28. Littr. b. bis c. bezeichneten Einnahme- 
quellen sich gebildet hat, wird den Eigenrthümlichen Fonds der Fürstenthums- 
Landschaften nach Verhältniß der von einer jeden derselben ausgereichten Pfand- 
briefe Littr. C. überwiesen werden. 
g. 32. 
Verwaltung des Kreditwerks. 
Insoweit das Regulatio nicht vorstehend ausdrückliche Bestimmungen dar- 
über enthält, wird die Verwaltung des hierin begründeten neuen Kredicwerks 
von den Fürstenthums-Landschaften, der Generallandschafts-Direktion und dem 
Engeren Ausschusse der Landschaft nach denselben Ressort= und Kompetenz- 
Vorschriften geführk, nach welchen das alktlandschaftliche Kreditwerk von ihnen 
verwaltet wird. 
Serie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.