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Artikel 4.
Mit der im Artikel 3. bestimmten Ausnahme finden auf die nun auszu-
gebenden 12,500 Stück Stammaktien, welche im Uebrigen mit den bereits emit-
tirten 30,000 Stück Stammaktien gleiche Rechte haben und daher gleich diesen
den auf Grund der Statutsnachträge vom 7. Dezember 1840. und vom 18. Fe-
bruar 1842. und der Allerhöchsten Privilegien vom 4. Februar und 25. Juni
1856. emittirten Prioritkts -Aktien und Prioritäts-Obligationen im Gesammt-
betrage von sieben Millionen Thalern für Kapital und Zinsen nachstehen, die
Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts und der Nachträge zu demselben volle
Anwendung.
Artikel 5.
Den Besitzern der bereits vorhandenen Stammaktien beider früheren
Emissionen steht es frei, nach Verhältniß ihres Aktienkapitals auf die neuen
“*“33 Littera C. zu zeichnen und dieselben zum Pari-Kurse zu über-
nehmen.
Artikel 6.
Diejenigen neuen Stammaktien (Littera C.), welche nicht auf die im
Artikel 5. angegebene Weise an Besitzer älterer Stammaktien zum Pari-Kurse
Werlasen werden, sollen für Rechnung der Gesellschaft bestmöglichst verwer-
thet werden.
Artikel 7.
Die hierauf bezüglichen, sowie die sonstigen speziellen Modalitaten, nach
denen bei der Emission der neuen Stammaktien (Littera C.) zu verfahren ist,
bleiben der Bestimmung der Gesellschaftsvorstände überlassen.
d#r. 465 —t4os6. (Tr. 4986.)