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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 55. —
(Fr. 4088.) Allerhöchster Erlaß vom 6. November 1838., betreffend die Genehmigung zur
Erhebung elines erhöhten Pregelmündungsgeldes zur theilweisen Deckung
der Kosten für die Vertiefung des Fahrwassers von Pillau nach Kä=
nigsberg.
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A.“ Ihren Bericht vom 31. Oktober d. J. genehmige Ich, daß zur theil-
weisen Deckung der Kosten für die Verliefung des Fahrwassers won Pillau
nach Königsberg das nach dem Allerhöchsten Erlaß vom 11. Februar 1850.
(Gesetz Sammlung S. 75.) in Gemäßheit des Tarifs zur Erhebung der Schif-
fahrtsabgaben in der Stadt Köônigsberg vom 13. Dezember 1844. (Gesetz-
Sammlung für 1815. S. 2.) zu erhebende Pregelmündungsgeld in Stelle der
in diesem Tarif unter I. bestimmten Sätze vom 1. Jannar 1859. ab bis auf
Weireres nach folgenden Saätzen entrichtet werde:
A. Fur die Schiffslast
1) von Seeschiffen mit Ladung 1 bei Aiuang 3 St. 6 t
2) von Seeschiffen mit Ballast T beim Angang 2 S3t "
3) von allen übrigen Fahrzeugen, d. h. solchen, welche nicht mit Gü-
terfracht oder Ballast aus der See kommen oder dahin gehen (mit
Ausnahme der Fischerkähne und offenen kleinen Boote), wenn sie
beim Eingang 5 Sgr. 6 Pf.,
beim Ausgang 5 Sgr. 6 Pf.;
B. für das Fahrzeug im Ganzen, von Fischer= und anderen kleinen Booten,
beim Ein= und beim Ausgang, und zwar:
a. von einem Angelkahn, 3 Sgr.,
b. von einem kleinen Boot 1 Sgr. 6 M.,
2) unbeladen: nichts.
Jahrhang 1858. (TNr. 4988—4989.) 85 Dem-
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1858.
mit Ladung eine eigene Fahrt machen U
1) mit Ladung