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Demgemaͤß erleidet auch die zusaͤtzliche Bestimmung zu dem Tarif unter
Nr. 5. die Aenderung, daß die unter I. A. Nr. 3. genanmen Fahrzeuge, wenn
sie nur fünf Schiffslast oder weniger geladen haben, die Abgabe von 5 Sgr.
6 Pl. von der Lastenzahl der wirklichen Ladung, von dem übrigen Theil des
Ladungsraumes aber nichts zu entrichten haben. Im Uebrigen behält es bei
den Bestimmungen des Tarifs zur Erhebung der Schiffahrtsabgaben in der
Stadt Königsberg vom 13. Dezember 1844. und den zusätzlichen Bestsmmun-
en, sowie bei den Bestimmungen des Anhangs zu demselben bis auf Weiteres
ein Bewenden. „
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenneniß
zu bringen.
Berlin, den 6. November 1858.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite#n
und den Finanzminisler.
(Fr. 4989.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Königsberger Hasenbau--
Obligationen im Betrage von 200,000 Thalern. Vom 6. November
1868.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem das Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Königsberg darauf
angetragen, zu den Hafenbauten in Königsberg umd Pillau die Aufnahme eines
Darlehns von zweihundert tausend Thalern unker Aussiellung auf den Inha-
ber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen zu gestatten und gegen
diesen Antrag sich nichts zu erinnern gefunden hat, ertheilen Wir in Gemäß-=
heit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Pa-
pieren, welche eine Jahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission
dieser „Königsberger Hafenbau-Obligationen“, unter nachstehenden Bestim-
mungen:
g. 1.
Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
gung