Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 611 — 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, steht dem Vorsteheramte der 
Kaufmannschaft zu, welcher nach der Allerhöchst bestätigten Urkunde vom 31. Ja- 
nuar 1812. und gemäß Statut vom 25. April 1823. die Verwaltung der 
Hafenanstalten und der Hafenbaukassen zu Kbnigsberg und Millau über- 
tragen ist. 
A. 2. 
Die Anleihe wird bis zur Höhe von zweihundert tausend Thalern be- 
willigt, das jedesmalige Bedürfniß für die Hafenbauten bestimmt den Betrag 
der auszugebenden Obligationen, sie werden zur Hälfte in Apoints von fünf- 
hundert und zur andern Hälfte in Apoints von Einhundert Thalern ausgestellt. 
g. 3. 
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst, die Zinsen 
in halbj4hrigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli gezahlt. 
F. 4. 
Die Obligationen werden nach beiliegendem Schema unter fortlaufenden 
Nummern ausgestellt, von dem Obervorsteher der Kaufmannschaft und den 
beiden Beisitzern des Vorsteheramts unterschrieben und von dem Hauptrendan- 
ten der Hafenkasse zu Königsberg und Pillau kontrasignirt. Denselben wird 
ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt. 
g. 5. 
Den Obligationen werden auf einen fünfjahrigen Zeitraum zehn Zins- 
kupons zu be osch 12 Thaler 15 Sgr. und 2 Thaler 15 Sgr., in den darin 
bestimmten Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. Die 
* Ausgabe der neuen Zinskupons erfolgt, insoweit dieselben nicht verjährt sind, 
bei der Hafenkasse zu Koͤnigsberg gegen Ablieferung des der aͤlteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushaͤn- 
digung der neuen Zinskupons an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
von dem Verluste rechtzeitig Anzeige gemacht ist. 
S. 6. 
Die Zinsen werden vom Verfalltage ab an den Vorzeiger der Kupons 
gegen deren Auslieferung bei der Hafenkasse zu Königsberg gezahlt. Die Ku- 
pons find aber verjährt, wenn sie nicht binnen fünf Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung vorgelegt werden. 
K. 7. 
Zur Tilgung der Anleihe werden jährlich zwei Prozent von ihrem To- 
talbetrage nebst den Zinsen der nach G. 8. ausgeloosten Obligationen verwen- 
det. Dem Vorsteherame bleibr vorbehalten, den Tilgungsfonds beliebig zu 
verstärken; den Inhabern der Obligationen stehr RKlnb#hungorecht * za 
ein 
(Ne. 4989.) 855
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.