Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 613 — 
c) an die Stelle der in 9§. 7. und 8. der Verordnung bestimmten Zahlungs- 
termine und „des achten“ treten achte und „der zehnte.“ 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 6. November 1858. 
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
A. 
Negierungsbezirk Königeberg. 
Königsberger * · 
(Siegel des Vorsteheramts (Siegel des Vorsteheramts 
der Kaufmannschaft, H II f en b au- O b I 1 g ati on der Kaufmannschaft, 
trockener Stempel.) 75. gedruckt.) 
über Thaler Kurant. 
Auf Grund des Allerhöchsten Prioilegiums v0oor 
bekennen wir hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von 
... . . .. Thaler Kurant, 
deren Einzahlung an die Hafenkassen für Königsberg und Pillau hiermit be- 
scheinigt wird, an die Korporation der Kaufmannschaft zu Königsberg zu for- 
dein hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 2. Januar 
und 1. Juli jeden Jahres fällig und werden gegen Rückgabe der ausgefertig- 
ten halbjährigen Zinskupons aus der Hafenkasse zu Königsberg gezahlt. Das 
Kapital wird durch Amortisation getilgt. Eine Kündigung Seitens des Gläu- 
bigers ist nicht zulässig. 
Die näheren Bestimmungen sind in dem umstehend abgedruckten Prie- 
gium enthalten. 
Koͤnigsberg, den . .ten HnHnaa .. 18.. 
Vorsteheramt der Kaufmannschaft. 
Eingetragen Kontrollbuch kol. 1 
Hierzu sind Kupons Scrie I. W. 1.— 10. ausgereicht. 
Der Hauptrendam der Hafenkassen zu Königsloerg 
und PNillau. « 
(X 40) B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.