Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten, 
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Eslafetten und 
von balisn von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und 
Perden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmirtelbare 
Rechnung des Scaats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh= 
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
8) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht durch 
die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Fi- 
nanzen Ausnahmen angeordnet werden; 
9) binfchulich der durch spezielle Titel begründeten Befreiungen und beson- 
deren Verhältnisse in Betreff der Entrichtung des Brückgeldes wird durch 
den gegenwärtigen Tarif nichts geändert. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet 
ist, Brückgeld zu entrichten. 
Nur hinsichrlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder 
Posipferde führen, findet, wenn sie zuvor ins Horn stoßen, eine Aus- 
nahme statt. 
2) Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines 
Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle an- 
gespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augen- 
scheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befind- 
lich sind. Insbesondere gilt dies binsichtlich solcher Zugthiere, welche 
wegen der geringen Breite des Fahrweges vor dem Betreten der Brücke 
ausgespannt werden müssen. 
3) Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Brückgeld zu for- 
dern und dieselbe den Joll-, Steuer-, Polizei-, Eisenbahn= und Wege- 
Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
4) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der Brück- 
geldhebung zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1858. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
(r. 4992) 86“ Tarif,
	        
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