Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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schwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten den Be- 
schwerdefuͤhrer. 
Bòiinnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustlellen. 
K. 6. 
Nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraumes soll jedenfalls, und nach 
Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deichamtes eine 
allgemeine Revislon des Deichkarasters von der Regierung angeordnet werden; 
dabei ist zu verfähren, wie bei der ersten Aufslellung des Kakasters. 
K 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf 11 Sgr. 6 P. (eilf Silbergroschen 
und sechs Pennige) für den Normalmorgen (Klasse I. 1.), und die Höhe des 
Reservefonds auf sechskausend Thaler festgesetzt. 
S. 8. 
Die ZJahl der Reprdsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
acht festgesetzt. 
g. 9. 
Das adlige Gut Lablacken mit dem zugehoͤrigen Gute Schlepecken er- 
nennt hiervon zwei Repraͤsentanten und zwei Stellvertreter und erwaͤhlt mit 
dem adligen Gute Schulkeim zusammen einen dritten Repraͤsentanten und drit- 
ten Stellvertreter. 
Die abligen Guͤter Julienhoͤhe und Willmanns, Rinau und Perwissau, 
und die betheiligten Grundbesitzer von Posinicken und Langendorf erwaͤhlen 
zusammen einen Repraͤsentanten und einen Stellvertreter. 
Der Koͤnigliche Fiskus bestellt fuͤr die betheiligten Domainen- und Forst- 
grundstuͤcke einen Repraͤsentanten und einen Stellvertreter. 
Die adligen Guͤter Droosden, Perkappen, Bendiesen, Stenken und 
Wulfshoͤfen waͤhlen zusammen einen Repraͤsentanten und einen Stellvertreter. 
Die betheiligten Grundbesitzer aus den Ortschaften Duhnau und Mett- 
keim erwaͤhlen einen Repraͤsentanten und einen Stellvertreter. 
Alle biigen betheillgten Grundbesitzer der vorstehend nicht genannken 
Ortschaften wählen zusammen einen Reprchsentanten und einen Stelloertreter. 
Die
	        
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