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Die Wahl der Repraͤsentanten und der Stelloertreter geschieht auf sechs
Jahre und nach absoluter Stimmenmehrheit. Waͤhlbar ift jeder großjaͤhrige
Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechts-
grlsts Erkenntniß verloren hat und nicht zurden Unterbeamten des Verban-
es gehört.
In Wahlbezirken, in welchen weniger stimmberechtigte Wähler vorhan-
den, als aus denselben zu ernennende Mitglieder des Deichamtes, können zu
letzteren auch Nichtdeichgenossen ernannt werden.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der
dltere allein zugelassen.
S. 10.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder roßjährige Besitzer eines deichpflich-
tigen Grundstücks, welcher mit seinen Hrichraslenbeß en nicht im Rückstande
ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechtskräftiges
Erkenntniß verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
gleichen Frauen und Minderjdhrige, haben Stimmrecht fuͤr ihre deichpflichtigen
Grundstuͤcke und duͤrfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch *
vollmaͤchtigte ausuͤben.
Andere Besitzer koͤnnen ebenfalls ihren Zeitpaͤchter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmberechtigten Deichgenossen zur Ausuͤbung ihres Stimm-
rechts bevollmaͤchtigen.
Gehoͤrt ein Grundstuͤck mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der uͤbrigen das Stimmrecht ausuͤben.
S. 11.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser bestellt ist,
von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
kommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder in meh-
reren zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während
dieser beia. kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste
bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung uͤber die E
und Pruͤfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
inwendungen
g. 12.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
(Nr. 1865.) 5. pflich-