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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5 —
(Nr. 4836.) Statut für den Muchodzin-Hauland-Marienwalder Deichverband. Vom 1. Fe-
bruar 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der links-
seitigen Warrhe-Niederung unterhalb Birnbaum von Muchodzin-Hauland bis
zur alten Schule zu Marienwalde Behufs der gemeinsamen Anlegung und Un-
terhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Warthe zu einem
Deichverdande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhoͤ-
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wrr hierdurch auf Grund des Ge-
setzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. M. 11. und 15. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes un-
ter der Benennung:
„Muchodzin-Hauland-Marienwalder Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Sctatut.
. 1.
In der Niederung des linken Warthe-Ufers, unterhalb Birnbaum, welche
sich von der wasserfreien Höhe von Muchodzin-Hauland bis zu der wasser-
freien Höhe oberhalb der alten Schule bei Marienwalde erstreckt, werden die
Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichendeny Grundstücke, welche
ohne Verwallung bei dem bekannten höchsten Wasserstande der Ueberschwem-
mung durch die Warthe unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu
Birnbaum.
Juhrgong 1856. (Be. 4836.) 6 K. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1858.