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K. 2.
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser-
freien tüchtigen Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Warthe in denjeni-
gen gleich der Lage des Deiches durch die Staatsverwaltungsbehörden speziell
festzustellenden Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die Grundstücke
der Niederung gegen Ueberschwemmung oder Rückstau durch den höchsten Was-
serstand der Warthe zu sichern.
Am inneren Rande des Oeiches ist ein vierzehn Fuß breiter Weg an-
zulegen. Wo die Deichkrone sich mehr als sechs Fuß über das Terrain er-
hebt, ist am inneren Rande des Deiches ein vierzehn Fuß breites Banquet all-
mälig anzuschütten, über welches der qu. Weg führt.
Wenn zur Erhaltung des Haupldeiches Deckwerke am Ufer des Stro-
mes oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben aus-
ufuͤhren, vorbehaltlich seiner Anferüche an andere Verpflichtete, deren bisherige
erbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird.
F. 3.
Die alten Dämme der Niederung — soweit sie nicht zu dem neuen
Deichsysteme gehören und nicht nach dem Urtheile der Regierung als Quell-
deiche nützlich und nothwendig sind, in welchem Falle deren Unterhaltung den
dabei Betheiligten nach dem Katasterverhältnisse obliegt — können nach voll-
ständiger Herstellung der neuen Deiche und mit Genehmigung der Regierung
auch schon früher von den bisherigen Eigenthümern weggeschafft werden. Falls
die gänzliche oder theilweise Wegräumung aus landespolizeilichen Gründen an-
geordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte und, im Falle
der Beschwerde, von der Regierung zu bestimmenden Frist vom Deichverbande
bewirkt werden. « ·
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstuͤcke
koͤnnen die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen
Breite verlangen und muͤssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in
welchem Falle sie diesem uͤberlassen werden muß.
Die Stelle, an welcher bei einem Bruche in den oberen Strecken des
Hauptdeiches der untere Deich zur Abfuͤhrung des eingedrungenen Wassers
durchstochen werden muß, ist von dem Deichamte unter Genehmigung der Re-
gierung im Voraus zu bestimmen.
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Der Verband ist gehalten, da, wo die bestehenden Vorfluthsverhält=
nisse durch die Deichanlage gesiört werden, diejenigen neuen Hauptgräben an-
zulegen, welche noch erforderlich sind, um das den Grundslücken der Niede-
kung schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. di
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