Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K. 2. 
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser- 
freien tüchtigen Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Warthe in denjeni- 
gen gleich der Lage des Deiches durch die Staatsverwaltungsbehörden speziell 
festzustellenden Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die Grundstücke 
der Niederung gegen Ueberschwemmung oder Rückstau durch den höchsten Was- 
serstand der Warthe zu sichern. 
Am inneren Rande des Oeiches ist ein vierzehn Fuß breiter Weg an- 
zulegen. Wo die Deichkrone sich mehr als sechs Fuß über das Terrain er- 
hebt, ist am inneren Rande des Deiches ein vierzehn Fuß breites Banquet all- 
mälig anzuschütten, über welches der qu. Weg führt. 
Wenn zur Erhaltung des Haupldeiches Deckwerke am Ufer des Stro- 
mes oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben aus- 
ufuͤhren, vorbehaltlich seiner Anferüche an andere Verpflichtete, deren bisherige 
erbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. 
F. 3. 
Die alten Dämme der Niederung — soweit sie nicht zu dem neuen 
Deichsysteme gehören und nicht nach dem Urtheile der Regierung als Quell- 
deiche nützlich und nothwendig sind, in welchem Falle deren Unterhaltung den 
dabei Betheiligten nach dem Katasterverhältnisse obliegt — können nach voll- 
ständiger Herstellung der neuen Deiche und mit Genehmigung der Regierung 
auch schon früher von den bisherigen Eigenthümern weggeschafft werden. Falls 
die gänzliche oder theilweise Wegräumung aus landespolizeilichen Gründen an- 
geordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte und, im Falle 
der Beschwerde, von der Regierung zu bestimmenden Frist vom Deichverbande 
bewirkt werden. « · 
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstuͤcke 
koͤnnen die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen 
Breite verlangen und muͤssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen 
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in 
welchem Falle sie diesem uͤberlassen werden muß. 
Die Stelle, an welcher bei einem Bruche in den oberen Strecken des 
Hauptdeiches der untere Deich zur Abfuͤhrung des eingedrungenen Wassers 
durchstochen werden muß, ist von dem Deichamte unter Genehmigung der Re- 
gierung im Voraus zu bestimmen. 
*- 
Der Verband ist gehalten, da, wo die bestehenden Vorfluthsverhält= 
nisse durch die Deichanlage gesiört werden, diejenigen neuen Hauptgräben an- 
zulegen, welche noch erforderlich sind, um das den Grundslücken der Niede- 
kung schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. di 
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